Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht

2In der Aufforderung zur Offertstellung wird gegebenenfalls auf die Pflicht hingewiesen eine Zielvereinbarung nach dem 6. Abschnitt abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenenfalls aufgrund der Zielvereinbarungen.

3Soll ein Verkehrsangebot nach dem Willen der Besteller so geändert werden, dass ein Transportunternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so ist dieses spätestens drei Jahre vor dem gewünschten Inkrafttreten einer neuen Angebotsvereinbarung zur Offertstellung aufzufordern.

4Die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen haben den Bestellern innert Monatsfrist mitzuteilen, wenn sie keine Offerte erstellen wollen.

5Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.

Art. 17 Offerteinreichung

1Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Ist-Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.

2Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe der Besteller sind mehrere Linien in einer Offertlinie zusammen zu fassen.

3Die Offerte muss enthalten:

a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Angebotskonzeptes;

b. je eine verbindliche Planrechung für die einzelnen Jahre der Fahrplanperiode;

c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und gegenüber der letzten Jahresrechnung;

d. eine mittelfristige Planrechnung;

e. eine Investitionsplanung;

f. bei Eisenbahnlinien die Berechnung der Trassenpreise pro Linie;

g. eine Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge;

h. die Indikatoren zur Berechnung der Kennzahlen der einzelnen Jahre der Fahrplanperiode;

i. die Fahrpläne der Fahrplanperiode;

j. Angaben zum Verkauf, zu den Verkaufsstellen und deren Bedienung und zum Angebot von Transport von Reisegepäck;

k. Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau.

4Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum dem Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes25.

5Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.

25 SR 151.3