Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 18 Prüfung der Offerten

1Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.

2Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Transportunternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Transportunternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das Bundesamt verlangen.

3Das Bundesamt hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Transportunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf.

Art. 19 Investitionen

1Die Besteller entscheiden, ob Investitionsfolgekosten für die Offertstellung und eine allfällige Angebotsvereinbarung als anrechenbare Kosten angerechnet werden können.

2Die Besteller können verlangen, dass die Mittel aus einer allfälligen Eigenkapitalverzinsung durch den Verzicht einer Ausschüttung den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital erhöhen.

3Wird bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 28 das speziell für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten übertragen, sind dem bisherigen Transportunternehmen mindestens der Bilanzwert sowie gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherte Ausstiegskosten zu vergüten.

Art 20 Kennzahlensystem

Das Bundesamt berechnet aufgrund der Offerten und der Ist-Kosten- und Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien. Kennzahlen und Indikatoren werden den Kantonen und den Transportunternehmen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

5. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen

Art. 21 Abschluss von Angebotsvereinbarungen

1Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zu Stande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.

2Die Transportunternehmen haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung.

3Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung nach dem 6. Abschnitt abhängig machen.