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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 6 Seiten

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2 Bei Projekten von längerer Dauer kann es in der Zusicherungsverfügung vorsehen, dass höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt werden.

Art. 11 Rückzahlung

1 Darlehen sind in der Regel innert 20 Jahren zurückzuzahlen.

2 Die Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert, wenn die Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bahnfahrzeuge:

a. nicht mehr dem Zweck entsprechend oder endgültig nicht mehr benützt werden;

b. im Ausland der schweizerischen Kontrolle entzogen werden.

3 Der rückzahlbare Betrag von Beiträgen wird unter Berücksichtigung der Betriebsjahre und der erreichten Umschlagsmenge herabgesetzt.

4 Rückzahlungen sind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs nach Artikel 3 MinVG zu verwenden.

3. Abschnitt: Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr

Art. 12 Grundsätze

1 Der Bund gilt den Eisenbahnunternehmen und Dritten auf deren Gesuch hin die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Leistungen des kombinierten Verkehrs und des Einzelwagenladungsverkehrs ab, die effektiv erbracht worden sind.

2 Es besteht kein Anspruch auf Bestellung.

Art. 13 Bestellverfahren

1 Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Abgeltungssätze fest und gibt sie den Eisenbahnunternehmen und Dritten bekannt.

2 Es kann für den begleiteten Lastwagenverkehr eine mehrjährige Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen.

Art. 14 Offerte

1 Eisenbahnunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Abgeltung der laut Planrechnung ungedeckten Kosten des kombinierten Verkehrs und des Einzelwagenladungsverkehrs erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.

2 Die Offerte muss insbesondere Angaben über die Anzahl Züge, Wagen und Sendungen, über Subventionen Dritter sowie die Planrechnung und das Angebotskonzept enthalten. Das Angebotskonzept muss die Bedienungsart, die