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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 6 Seiten
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3 Das BAV bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.
Art. 6 Bemessung der Beiträge
1 Bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt das BAV das verkehrs- und das umweltpolitische Interesse sowie den Grad der Eigenwirtschaftlichkeit.
2 Kann die Eigenwirtschaftlichkeit nicht bestimmt werden, so berücksichtigt das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten und die veranschlagte Transportmenge.
3 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 6 Abs. 2 MinVG).
Art. 7 Gesuch
1 Das Beitragsgesuch ist im Doppel beim BAV einzureichen.
2 Es muss enthalten:
a. bei Bauten: das Projekt und den Kostenvoranschlag,
b. bei Beschaffungen: die Offerten mit den üblichen Unterlagen;
c. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Mehrjahresplan.
3 Das BAV kann im Einzelfall nach Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Art. 8 Beiträge und Darlehen
1 Für Bauten, Anlagen und Einrichtungen können A-Fonds-perdu-Beiträge oder zinsvergünstigte rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Für die Beschaffung von Bahnfahrzeugen werden zinsvergünstigte rückzahlbare Darlehen gewährt.
2 Die Empfängerin muss Darlehen für Bauten, Anlagen und die zugehörigen Einrichtungen mittels Grundpfandrecht oder Bankgarantie sichern. Sie muss die Darlehen verzinsen, soweit ihre Ertragslage dies zulässt.
3 Das BAV bestimmt im Einzelfall nach verkehrs- und umweltpolitischen Kriterien die Aufteilung auf A-Fonds-perdu-Beiträge und Darlehen.
4 Das BAV sichert nach Prüfung des Gesuchs den Beitrag oder das Darlehen in einer Verfügung zu. Übersteigt die Finanzhilfe drei Millionen Franken, handelt es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 9 Verzeichnis
Das BAV führt ein Verzeichnis der zugesicherten Beiträge und Darlehen. Es weist darin insbesondere die Verpflichtungen und Fälligkeiten unter Berücksichtigung der mutmasslichen Teuerung aus.
Art. 10 Auszahlung
1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Finanzhilfe nach Prüfung der Schlussabrechnung.