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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 6 Seiten

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Bedienungsdichte und Qualitätsangaben wie Transportzeit und Pünktlichkeit enthalten.

3 Das BAV kann weitere Angaben verlangen.

4 Verkehre, die auch vom Kanton bestellt werden, sind in der Offerte speziell zu bezeichnen. Der entsprechende Betrag der Subvention des Kantons ist anzugeben.

Art. 15 Ausschreibung für den begleiteten Lastwagenverkehr

Für Verkehrsleistungen im begleiteten Lastwagenverkehr kann das BAV eine Ausschreibung durchführen, wenn grössere Veränderungen geplant sind oder keine Offerte die Voraussetzungen erfüllt.

Art. 16 Vereinbarung

1 Nimmt der Bund eine Offerte an, so schliesst er mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden das bestellte Angebot, die Höhe der Abgeltung und das Angebotskonzept festgelegt.

2 Für die Vereinbarung zuständige Stelle des Bundes ist das BAV.

Art. 17 Rechnungsführung und Zahlenmeldung

1 Die Leistungserbringerin führt je eine Spartenrechnung für den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr. Im Übrigen gilt für die Rechnungslegung die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 19954 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmungen, soweit sie in der Vereinbarung als anwendbar erklärt wird.

2 Die Leistungserbringerin teilt dem BAV die zur Berechnung der Abgeltung notwendigen Angaben über die Erbringung und Qualität der Leistungen mit.

3 Das BAV kann bei wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität die Abgeltung kürzen.

4. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 18 Begleitete Motorfahrzeuge

Zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge leistet der Bund Investitions- und Betriebsbeiträge. Das Bestell- und Abgeltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung vom........5über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

4 SR 742.221

5 SR............