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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 6 Seiten

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2. Abschnitt: Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr

Art. 3 Grundsätze

1 Der Bund kann Eisenbahnunternehmen und Dritten auf deren Gesuch hin Investitionsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs gewähren.

2 Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr werden aufgrund eines Mehrjahresprogramms ausgerichtet.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt das Mehrjahresprogramm im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement aufgrund der vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erhobenen Investitionsbedürfnisse und der aus verkehrs- und umweltpolitischer Sicht bestehenden Prioritäten fest.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr können ausgerichtet werden für:

a. den Bau, die Beschaffung, die Erneuerung und die Erweiterung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern;

b. den Ausbau von Bahnanlagen für den kombinierten Verkehr;

c. die Beschaffung von Bahnfahrzeugen für den kombinierten Verkehr;

d. übrige Investitionen, welche die Benutzung des kombinierten Verkehrs massgeblich erleichtern und fördern.

2 Soweit es im verkehrs- oder umweltpolitischen Interesse der Schweiz liegt, können auch Beiträge an den Bau von Anlagen im Ausland gewährt werden.

3 Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin:

a. sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt;

b. allen Benützern den diskriminierungsfreien Zutritt gewährleistet.

Art. 5 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung und Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie die Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung. Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.

2 Nicht anrechenbar sind:

a. die Kapitalkosten sowie die Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;

b. die Kosten der Elemente, die nicht direkt dem Bahntransport oder dem Umschlag zwischen den Verkehrsträgern dienen.