Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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Art. 33f Kursmanipulationen

Die aufsichtsrechtlichen Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung entsprechen den strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen gemäss Artikel 44b (s. Kommentar zu Art. 44b).

Es sollen keine parallel laufenden Aufsichts- und Strafverfahren durchgeführt werden in Fällen, bei welchen die FINMA gestützt auf Artikel 33f ein Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte eröffnet und gleichzeitig die Bundesanwaltschaft gestützt auf Artikel 44a ein Strafverfahren einleitet. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die Bundesanwaltschaft und die FINMA in Anwendung von Artikel 38 Absatz 2 FINMAG das Vorgehen absprechen und koordinieren.

Art. 33g Weitere untersagte Marktverhalten

Die von diesem Artikel verbotenen Verhaltensweisen sind abschliessend und gelten für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es handelt sich um Verhaltensweisen, deren Schadenspotential für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes im Vergleich zu anderen Verhaltensweisen sehr hoch ist.

Variante A:

In dieser Variante werden sämtliche Transaktionen, die in der Absicht getätigt werden, den Markt zu täuschen, verboten. Der FINMA wird die ausdrückliche Kompetenz erteilt, die verbotenen Verhaltensweisen zu präzisieren und von den erlaubten Transaktionen abzugrenzen.

Variante B:

In dieser Variante werden bestimmte Verhaltensweisen aufsichtsrechtlich verboten. Es handelt sich um Volumenmanipulation, Scalping sowie Front- und Parallelrunning47. Diese Liste ist abschliessend.

5b. Abschnitt: Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte

Dieser Abschnitt sieht ausdrücklich vor, dass die FINMA gegen Nichtbeaufsichtigte wegen Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g ein Verfahren eröffnen und Sanktionen verhängen kann. Weil das FINMAG in Artikel 3 vorsieht, dass der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigte Personen und Institute unterstehen, ist eine gesetzliche Grundlage, wonach die FINMA Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte eröffnen kann und Sanktionen verhängen kann, aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig.

Für Verfahren gegen Beaufsichtigte sind die Bestimmungen des FINMAG anwendbar.

Art. 33h Zuständigkeit und Verfahren

Abs. 1

Dieser Absatz statuiert die Zuständigkeit der FINMA für Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte wegen Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g.

47 Vgl. Fn 10, 11, 29 und 30.