Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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Potentieller Täter ist nach dem neuen Vorschlag letztlich jeder, der über eine Insiderinformation verfügt. So sind neu vom Insiderverbot Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen haben, jedoch nicht in einem Vertragsverhältnis zur Gesellschaft stehen, mit deren Effekten gehandelt wird, erfasst. Die zufällige Kenntnisnahme von Insiderinformationen ist ebenfalls erfasst. Auch Transaktionen mit standardisierten und nicht standardisierten derivativen Finanzinstrumenten, deren Wert vom Wert börslich gehandelter Effekten abhängig ist, werden explizit dem Insiderverbot unterstellt. Des Weiteren werden Kauf- und Verkaufsempfehlungen gestützt auf Insiderinformationen erfasst.
Mit der Verwendung des Begriffs Information (anstelle von Tatsache) passt sich das schweizerische Recht an die gebräuchliche Terminologie der Richtlinie 2003/6/EG und der nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten an. Eine sachliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Strafnorm ist hiermit nicht verbunden.
Die Vorlage verwendet den Begriff der "vertraulichen" Information, während dem die Richtlinie 2003/6/EG den Begriff „nicht öffentlich bekannte (präzise) Information" verwendet. Nach eingehender Prüfung kann festgestellt werden, dass der schweizerische Begriff klarer und präziser ist. Weil das Insiderverbot strafrechtlich verfolgt wird, ist das Erfordernis Bestimmtheit gemäss Art. 1 StGB hoch. Deshalb rechtfertigt es sich, an dem Begriff der "vertraulichen" Information festzuhalten.
Als Täter kommen allerdings nur natürliche Personen in Frage (vgl. dazu auch die nachfolgende Ziffer). Die im Aufsichtsrecht (FINMA-Rundschreiben 08/38 Marktverhaltensregeln) verbotenen Insidergeschäfte gelten nur für beaufsichtige Unternehmen. Das Schweizer Recht weicht insofern von der Richtlinie 2003/6/EG ab, als das Aufsichtsrecht für nichtbeaufsichtigte Unternehmen keine Verhaltensweisen verbietet.
1.5.7 Juristische Personen
Potentielle Täter der Kursmanipulation und des Insiderverbots sind nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen. Im Falle einer Einbeziehung dieser Straftatbestände in den Deliktskatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB (sekundäre strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens) müssten die Unternehmen zur Verhinderung einer eventuellen Strafbarkeit mit allen zumutbaren organisatorischen Massnahmen dafür besorgt sein, dass im Rahmen ihrer Geschäftsausübung keine Insidergeschäfte getätigt werden, was wegen der faktisch dafür notwendigen Totalüberwachung nicht realisierbar und mit übermässigen Kosten für die Unternehmen verbunden wäre. Dies erscheint auch deshalb unverhältnismässig, weil vermögenswerte Vorteile, die bei einem Unternehmen aus Anlass eines Insiderdeliktes oder eines Deliktes der Kursmanipulation angefallen sind, auch ohne Strafbarkeit des Unternehmens eingezogen werden können (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Zur Kompatibilität dieser Lösung mit der Richtlinie 2003/6/EG wird auf die beiden vorangehenden Ziffern verwiesen.
1.5.8 Fazit
Mit der Revision des Börsengesetzes sollen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht griffigere Normen geschaffen werden, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen. Sowohl im Vergleich zum aktuellen Recht als auch im Quervergleich zum europäischen Recht schlägt die Vorlage zahlreiche wichtige Neuerungen vor, die sich auf die Reputation des Schweizer Finanzplatzes positiv auswirken werden. Der strafrechtliche Instan