Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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Emittentinnen und Emittenten in der Schweiz weniger strengen Regeln unterworfen sind als im Ausland.
Wie in Ziffer 1.4.4.1 und 1.5.5 dargestellt, werden die Vernehmlassungsteilnehmer aufgefordert, sich zu den Varianten der allgemeinen und der erweiterten Finanzmarktaufsicht zu äussern.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Bst. f
Diese Bestimmung definiert den Begriff der Nichtbeaufsichtigten. Die FINMA kann wegen Verletzung von Artikel 20, 33e, 33f oder 33g gegen Nichtbeaufsichtigte ein Verfahren gemäss Artikel 33h eröffnen und die von Artikel 33j-33l statuierten Aufsichtssanktionen anordnen.
Art. 20 Abs. 4bis
Im Offenlegungswesen wird die Zuständigkeit für die Stimmrechtssuspendierung der FINMA übertragen und mit einem Zukaufsverbot ergänzt, damit während des Verfahrens der Stimmrechtssuspendierung der Status quo der Gesellschaft nachhaltig gesichert ist und verhindert werden kann, dass die Stimmrechtssuspendierung mit dem Kauf von neuen Beteiligungen umgangen wird. Die FINMA kann die Stimmrechtssuspendierung und das Zukaufsverbot nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sowohl als provisorische Massnahme als auch in der Endverfügung anordnen.
Art. 32 Abs. 7
Im Übernahmewesen wird die Zuständigkeit für die Stimmrechtssuspendierung der UEK übertragen und analog zum Offenlegungspflicht mit einem Zukaufsverbot ergänzt. Die UEK hat seit dem 1. Januar 2009 als Erstinstanz Verfügungskompetenzen. Die FINMA kann die Stimmrechtssuspendierung und das Zukaufsverbot nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sowohl als provisorische Massnahme als auch in der Endverfügung verhängen.
5a. Abschnitt: Untersagte Marktverhalten
Art. 33e Ausnützen von Insiderinformationen
Die aufsichtsrechtlichen Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung entsprechen den strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen gemäss Artikel 44a (s. Kommentar zu Art. 44a).
Es sollen keine parallel laufenden Aufsichts- und Strafverfahren durchgeführt werden in Fällen, bei welchen die FINMA gestützt auf Artikel 33e ein Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte eröffnet und gleichzeitig die Bundesanwaltschaft gestützt auf Artikel 44a ein Strafverfahren einleitet. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die Bundesanwaltschaft und die FINMA in Anwendung von Artikel 38 Absatz 2 FINMAG das Vorgehen absprechen und koordinieren.