Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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zenzug wird gestrafft, indem die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht übertragen wird. Die strafrechtlichen Tatbestände des Insiderverbots und der Kursmanipulation werden neu geregelt. Das aufsichtsrechtliche Verbot von für den Kapitalmarkt schädlichen marktmanipulatorischen Verhaltensweisen gilt neu auch für Nichtbeaufsichtigte (allgemeine oder erweiterte Finanzmarktaufsicht). Die Neuerungen entsprechen der Richtlinie 2003/6/EG weitgehend. Den GAFI-Empfehlungen wird vollumfänglich Rechnung getragen. Mit der Revision wird die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlungen, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ermöglicht. Diese Ratifizierung ist für die Schweiz international von Bedeutung, auch weil sie seit dem 18. November 2009 das Präsidium des Europarates übernommen hat.
Ein Vergleich der vorgeschlagenen allgemeinen oder erweiterten Finanzmarktaufsicht mit der Richtlinie 2003/6/EG zeigt, dass eine Regelung des Schweizer Rechts, marktmissbräuchliche Verhaltensweisen anstatt im Strafrecht zu einem wesentlichen Teil im Aufsichtsrecht zu verbieten, dem internationalen Trend entspricht.
Abweichungen von der Richtlinie und damit Reputationsrisiken für den Schweizer Finanzplatz bestehen darin, dass gemäss Variante B das Aufsichtsrecht im Bereich der Kurs- bzw. Marktmanipulation für Nichtbeaufsichtigte die Verbote auf bestimmte Verhaltensweisen beschränkt (Art. 33e-33g VE-BEHG) und andere echte Transaktionen, die für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes ebenfalls ein hohes Schadenspotential aufweisen könnten, nicht erfasst werden45.
Das sich daraus ergebende, mögliche Reputationsrisiko für den Schweizer Finanzplatz kann aufgrund der Erfahrungen jüngster Zeit nicht völlig vernachlässigt werden. Es gibt Manipulationen, die mittels echten Transaktionen vorgenommen werden und die die Reputation eines Marktes, einer Emittentin oder eines Emittenten beinträchtigen können, wie beispielsweise die Schlusskurs- oder Jahresendkursbeeinflussung bzw. Manipulation des Settlement-Preises (Banging the Close, Trading the Window), die Manipulation im Basistitel zur absichtlichen Auslösung einer Barriere in strukturierten Produkten, der Aufbau einer marktbeherrschenden Stellung im Kassa- oder Futuresmarkt, um den Preis einer Effekte bestimmen zu können (Cornering the market oder Squeeze, unter Einsatz von Short Transaktionen auch Short Squeeze). Corner oder Squeeze kommen immer wieder vor und sorgen aufgrund ihrer Grösse und wirtschaftlichen Bedeutung jeweils für grosse Publizität46 und können für. das Vertrauen in einen sauberen und fair funktionierenden Handels- und Börsenplatzes schädlich sein. Es könnte ausserdem eine gewisse Gefahr bestehen, dass ausländische Investoren den Finanzplatz Schweiz meiden, weil Schweizer
45 Erfasst werden gemäss Artikel 33g VE-BEHG (neben Insiderverbot und Kursmanipulation; Art. 33e und 33f VE-BEHG), Scalping, Frontrunning sowie die Volumenmanipulation (Wash Sales und Matched Orders; vgl. Fn 10,11, 29 und 30). Nicht erfasst werden Ramping/Capping/Pegging, Squeezing/Cornering und Spoofing (vgl. Fn 16-21).
46 Zwei jüngere Beispiele sind der Fall einer vermuteten Marktmanipulation i. S. Volkswagen –Porsche46 in Deutschland und der Fall eines Corners in Futures auf Propangas durch BP. In diesem Fall musste BP aufgrund eines Verfahrens i. S. Marktmanipulation durch die US amerikanische Aufsichtsbehörde CFTC im Jahr 2007 USD 300 Mio. Bussgeld und Schadenersatz bezahlen46. Diese und ähnliche Beispiele wären von der vorgeschlagenen Lösung in der Schweiz nicht erfasst, d.h. nicht verboten, wenn es sich um Transaktionen von nicht der FINMA unterstellten Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer handelt (was bei den genannten Beispielen der Fall war).