Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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Abs. 2
Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Betroffenen an.
Mit der Anzeige der Eröffnung des Verfahrens soll Transparenz gegenüber den Betroffenen geschaffen werden. Dies ist bei Nichtbeaufsichtigten noch wichtiger als bei Beaufsichtigten (vgl. Art. 30 FINMAG). Aus denselben Überlegungen informiert die FINMA die Betroffenen auch über die Einstellung des Verfahrens.
Die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne dieser Bestimmung ist von der formlosen Aufsichtstätigkeit abzugrenzen. Das Vorgehen der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren unter Einräumung sämtlicher Parteirechte. Die Eröffnung des Verfahrens an sich stellt aber eine verwaltungsinterne Handlung und damit keine anfechtbare Verfügung dar.
Abs. 3
Das Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte richtet sich nach dem VwVG.
Die Parteien haben eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Zusätzlich unterliegen sie, ihre Revisionsstellen und massgebend an ihnen beteiligten Personen und Unternehmen der Auskunftspflicht (Art. 33i).
Art. 33i Auskunftspflicht
Diese Bestimmung statuiert die Auskunftspflicht der Nichtbeaufsichtigten, gegen die ein Verfahren eröffnet wurde, ihrer Revisionsstellen und massgebend an ihnen beteiligten Personen und Unternehmen. Sie müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Durchführung des Verfahrens benötigt.
Die Auskunftspflicht wird analog zur Auskunftspflicht der Beaufsichtigten gemäss Artikel 29 FINMAG geschaffen.
Art. 33j Feststellungsverfügung
Die FINMA soll wie bei Beaufsichtigten (Art. 32 FINMAG) mittels Verfügung feststellen können, dass eine Nichtbeaufsichtigte oder ein Nichtbeaufsichtigter Artikel 20, 33e, 33f oder 33g verletzt hat, selbst wenn keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden müssen. Es handelt sich um eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen48. Sie wird gestützt auf das öffentliche Interesse der Aufsichtsbehörde an einer lückenlosen Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erlassen und hat damit Sanktionscharakter. Die FINMA kann die Verfügung auch mit einer Verwarnung verbinden.
Art. 33k Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
Die FINMA kann bei schwerer Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g durch Nichtbeaufsichtigte ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft in gedruckter
48 Kölz Alfred/Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 206.