Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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be der aufsichtsrechlichen Verfolgung solcher Verhaltensweisen weist das Börsengesetz der FINMA zu (Art. 6 Abs. 2 BEHG)9.
Die Reichweite der Verhaltensweisen, die unter dem Aufsichtsrecht verwaltungsrechtlich oder gemäss dem Verfahren der Börse sanktioniert werden, ist erheblich grösser als der Umfang der Straftatbestände der Kursmanipulation und des Insiderhandels. Die FINMA und die SIX Swiss Exchange AG regeln durch Richtlinien bzw. durch Selbstregulierungserlasse einen wesentlichen Teil der Verhaltensweisen im Kapitalmarkt.
Die Bestimmungen der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs bilden ein komplexes Gesamtsystem. Ein Sachverhalt kann nicht nur strafrechtlich, sondern gleichzeitig auch aufsichtsrechtlich und im Einzelfall auch zivilrechtlich (z.B. bei Schadenersatz, Stimmrechtssuspendierung) relevant sein. Verstösse gegen einzelne Bestimmungen werden in diesem Fall von mehreren Behörden und Institutionen untersucht.
1.1.4.2 Insiderhandel (Art. 161 StGB)
Artikel 161 StGB trat am 1. Juli 1988 in Kraft und wurde hauptsächlich wegen Schwierigkeiten im Rechtshilfeverkehr mit den USA ins Strafgesetzbuch aufgenommen.
Das von Artikel 161 StGB geschützte Rechtsgut ist umstritten. Im Vordergrund stehen die Funktionsfähigkeit des schweizerischen Kapitalmarkts, die Chancengleichheit der Anleger und die Treuepflicht des Insiders zum Unternehmen.
Zum Täterkreis im Sinne von Ziffer 1 gehören Personen, die einen bevorzugten Zugang zu Informationen haben und besondere Vertrauensträger sind (Insider). Artikel 161 Ziffer 2 StGB bestraft den sog. Tippee oder Tippnehmer, d. h. den Dritten, der die vom Insider im Sinne der Ziffer 1 erhaltene Information vorteilbringend ausnutzt.
Tatobjekt sind Effekten, d.h. Aktien, andere Wertschriften oder entsprechende Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche, welche an einer Schweizer Börse im Sinne von Artikel 8 BEHG kotiert und damit zum offiziellen Börsenhandel zugelassen sind.
Beim Insiderwissen handelt es sich um die Kenntnis des Insiders von einer kursrelevanten vertraulichen Tatsache. Unter einer Tatsache versteht man ein reales Ereignis oder Geschehen, das in der Vergangenheit stattgefunden hat oder gerade stattfindet und dem Beweis zugänglich ist. Erfasst wird das Vorhandensein von Plänen und Absichten. Nicht als Tatsachen gelten Wertungen, Prognosen, Spekulationen, Werturteile etc., wohl aber die Umstände, auf denen diese Wertungen, Prognosen etc. aufbauen. Gerüchte, Mutmassungen und Vermutungen genügen grundsätzlich nicht. Bei der Frage der Erfassung von Gerüchten muss differenziert werden: Das Vorhandensein eines Gerüchts kann für sich gesehen eine dem Beweis zugängliche Tatsache sein. Ausserdem können dem Gerücht auch insiderrelevante Tatsachen zugrunde liegen, die unter den Anwendungsbereich des Insiderhandels fallen. Eine Tatsache
9 Bezüglich der Transaktionen, die über die Börse laufen, fehlen der Börse im Übrigen die notwendigen Kenntnisse über die wirtschaftlich Berechtigten (Kunden). Börsendelikte und marktmissbräuchliche Verhaltensweisen können nur durch die Verfahren der Strafverfolungsbehörde und der FINMA bis auf die Ebene der Kunden und Auftraggeber abgeklärt werden.