Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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Preis beeinflusst wird. Wird lediglich ein Volumen auf einem gegebenen Preisniveau vorgetäuscht, liegt keine Kursmanipulation vor.

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Absicht haben, den Kurs erheblich zu beeinflussen und einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen.

1.1.4.4 Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 BEHG)

Artikel 20 BEHG schreibt eine Meldepflicht der Investoren von Beteiligungen an kotierten Gesellschaften vor. Die Meldepflicht gilt für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Ziel der Bestimmung ist es, den Markt über den Ausbau von grossen Positionen zu informieren und Unternehmen und anderen Investoren durch eine Art Frühwarnsystem bzw. durch die Meldepflicht von Schwellenwerten aufzuzeigen, dass eine grössere Beteiligung aufgebaut wird.

Auf Verlangen der FINMA, der Gesellschaft oder eines ihres Aktionärs kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts der Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, für die Dauer von fünf Jahren suspendieren (Art. 20 Abs. 4bisBEHG).

Das Börsengesetz sieht bei Verletzung der Offenlegungspflicht verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vor (Busse; Art. 41 BEHG).

1.1.4.5 Zuständige Behörden

1.1.4.5.1 Zuständige Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte

1.1.4.5.1.1 Kantonale Strafverfolgungsbehörden

Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Artikel 161 und 161bisStGB sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze (Art. 338 i.V.m. 336, 339 und 346 StGB). Gegen die Entscheide der letzten kantonalen Instanz kann vor Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 80 Abs. 1 BGG12). Die Börse und die FINMA erstatten bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden Anzeige. Das Strafverfahren ist vom Verbot der erzwungenen Selbstbelastung geprägt (nemo tenetur-Grundsatz; Art. 6 Ziff. 1 EMRK13).

1.1.4.5.1.2 EFD

Verfolgende und urteilende Behörde für die Verletzung der Offenlegungspflicht ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 FINMAG14 i.V.m. Art. 20 und 41 BEHG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht15. Das Verbot der erzwungenen Selbstbelastung ist zwingend anwendbar (Art. 2 VStrR).

Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann die Beurteilung durch das Bundesstrafgericht verlangen (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden (Art. 70 Abs. 1 und 2 VStrR), so untersteht die

12 Bundesgesetz vom 17. Juni über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110).

13 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101).

14 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1).

15 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0).