Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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ist vertraulich, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt ist, welche dadurch über einen Wissensvorsprung verfügen. Die Bekanntgabe der Tatsache muss einen erheblichen Einfluss auf den Kurs der fraglichen Effekten haben (Kursrelevanz).
Die Tathandlung besteht darin, dass der Insider seinen Wissensvorsprung durch Transaktionen mit Wertpapieren an der Börse oder ausserhalb der Börse ausnützt. Strafbar ist auch der Insider, der einem Dritten den Wissensvorsprung zur Kenntnis bringt.
Artikel 161 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil (Gewinn oder vermiedener Verlust) verschaffen, der direkt auf das Ausnützen des Wissensvorsprungs des Insiders zurückgeht.
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Die fahrlässige Bekanntgabe von Insiderwissen ist nicht strafbar.
1.1.4.3 Kursmanipulation (Art.161bis StGB)
Artikel 161bisStGB wurde im Rahmen des Erlasses des damals neuen Börsengesetzes in das Strafgesetzbuch aufgenommen und ist seit dem 1. Februar 1997 in Kraft. Auch die Kursmanipulation gehört zu den Normen, die als Folge eines Justizkonflikts zwischen der Schweiz und den USA eingeführt wurden.
Als geschütztes Rechtsgut steht das Vertrauen in einen sauberen, unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt im Vordergrund.
Die Kursmanipulation ist als abstraktes Gefährdungsdelikt im Sinne eines Tätigkeitsdelikts ausgestaltet. Sie ist ein gemeines Delikt; Täter kann jedermann sein.
Tatobjekt ist der Kurs von in der Schweiz gehandelten Effekten. Bei diesen handelt es sich gemäss Artikel 2 Buchstabe a BEHG um vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Recht mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate.
Die Tathandlung umfasst das Verbreiten irreführender Informationen (Informationstatbestand; Art. 161bisZiff. 1 StGB) sowie den fiktiven Kauf und Verkauf von Effekten (Transaktionstatbestand; Art. 161bisZiff. 2 StGB). Der Informationstatbestand setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass irreführende Informationen verbreitet werden. Der Transaktionstatbestand erfasst zwei Arten von Scheingeschäften: Käufe und Verkäufe, die auf Rechnung derselben Person erfolgen, sowie Käufe und Verkäufe, die auf Rechnung von zu diesem Zweck verbundenen Personen erfolgen. Gemeinsam ist beiden Arten von Scheingeschäften, dass durch abgestimmte Verhaltensweisen Handelsaktivitäten und Preise vorgetäuscht werden, obwohl wirtschaftliche gesehen gar keine Transaktionen stattfinden. Erfasst sind Wash Sales10 und Matched Orders11. Diese Verhaltensweisen sind nur dann erfasst, wenn damit der
10 Serie von Transaktionen, bei denen die an den Transaktionen beteiligten Parteien wirtschaftlich identisch sind, so dass der an den gehandelten Effekten wirtschaftlich Berechtigte im Ergebnis nicht wechselt, während Dritten, an den Transaktionen nicht beteiligten Personen, Handelsaktivität vorgetäuscht wird.
11 Mehrere, aufgrund einer gemeinsamen Absprache handelnde Personen stimmen ihre Transaktionen so aufeinander ab, dass Handelsaktivität vorgetäuscht wird, wobei sich die durchgeführten Transaktionen wirtschaftlich gesehen und im Ergebnis kompensieren. Matched Orders setzen ihrer Grundstruktur nach mindestens zwei Parteien voraus. Die sog. Daisy Chains und das Circular Trading stellen besondere Formen von Matched Orders dar. An ihnen sind mehr als zwei Parteien beteiligt.