Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2.1.2 Kursmanipulation (Art 161bis StGB)
Insgesamt wird bemängelt, dass Artikel 161bisStGB im Vergleich zur EU-Marktmissbrauchrichtlinie zu eng gefasst ist. Die sog. echten Transaktionen16 mit manipulatorischem Hintergrund werden von der Strafnorm nicht erfasst. Als echte Transaktionen gelten Ramping/Camping/Pegging17, Squeezing/Cornering18, Spoofing19, Front- und Parallelrunning20 sowie Scalping21. Bei der Kursmanipulation stellt sich allerdings die Frage, ob es im Sinne einer effizienten Regulierung ist, sämtliche kursmanipulatorische Handlungen, die der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes schaden, strafrechtlich zu verbieten. Auch ein Vergleich mit der Richtlinie 2003/6/EG und den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten zeigt, dass die echten Transaktionen22 grösstenteils verwaltungsrechtlich verboten werden.
Um den GAFI-Vorlagen Rechnung zu tragen und um eine Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 über die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu ermöglichen, sollte auch die Kursmanipulation in den Katalog der Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen werden (Art. 305bisStGB). Gemäss geltendem Recht ist die Kursmanipulation kein Verbrechen und gilt daher nicht als Vortat zur Geldwäscherei.
1.2.1.3 Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 BEHG)
Die aktuelle Fassung dieses Artikels trat am 1. Dezember 2007 in Kraft23. Die materielle Regelung der Offenlegungspflicht zeigt sich im internationalen Quervergleich umfassend. Die Verordnung vom 25. Oktober 2008 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA; SR 954.193) wurde betreffend der Meldepflicht am 1. Januar 2009 zum letzten Mal revidiert. Bevor Artikel 20 BEHG erneut revidiert wird, gilt es, mit der neuen Regelung Erfahrungen zu sammeln.
1.2.2 Zuständigkeiten
1.2.2.1 Grundsätzliches
Als Schwachstelle des heutigen Systems der Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs erweisen sich die nach geltendem Recht
16 Als echte Transaktionen mit manipulatorischem Hintergrund gelten: Ramping/Capping/Pegging, Squeezing/Cornering, Spoofing, Front- und Parallelrunning sowie Scalping (vgl. Fn 17-21).
17 Liquiditäts- und Preisverzerrungen durch bewusste Verursachung eines Überhangs an Verkaufs- oder Kaufaufträgen.
18 Aufbau von grossen Positionen mit der Absicht, den Markt zu verengen.
19 Platzieren von Scheinaufträgen für grosse Blöcke im Handelssystem in der Absicht, diese umgehend wieder zu löschen.
20 Der Verwalter eines Effektendepots tätigt, in der Absicht einen Vermögensvorteil zu erzielen, in vertraulicher Kenntnis von Kundenaufträgen eigene Geschäfte.
21 Öffentliche Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Effekten, in der Absicht einen Vermögensvorteil zu erzielen, ohne zuvor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Empfehlung in gleicher Weise publik gemacht zu haben, diese Effekte oder hierauf bezogene derivative Finanzinstrumente selbst zu besitzen oder über entsprechende Short Positionen zu verfügen.
22 Vgl. Fn 16-21.
23 Artikel 20 BEHG wurde vom Parlament im Rahmen der Beratungen zum FINMAG geändert (AS 2007 5291).