Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Artikel 73-82 VStrR über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 ff. BGG). Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD nach Verwaltungsstrafrecht als auch die Bundesgerichtsbarkeit oder die kantonale Gerichtsbarkeit nach dem allgemeinen Strafrecht gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert (Art. 51 FINMAG).
1.1.4.5.2 Zuständige Behörde für die Ahndung des Marktmissbrauchs
Die Vorschriften bezüglich des Marktmissbrauchs richten sich an die Beaufsichtigten, die der Finanzmarktaufsicht unterstehen (Art. 3 FINMAG).
Das Verfahren vor der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. auch Art. 53 FINMAG). Die FINMA erlässt ihre Anordnungen und Verwaltungssanktionen in Form einer Verfügung (Art. 5 VwVG). Verfügungen der FINMA können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG; Art. 31-34 VGG). Letztinstanzlich entscheidet das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG). Zu den anwendbaren Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsrecht gehören - im Gegensatz zum Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren - die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG).
1.2 Mängel
1.2.1 Materielle Mängel
1.2.1.1 Insiderverbot (Art. 161 StGB)
Eine Prüfung des geltenden Insiderverbots und der Strafwürdigkeit des Insiderhandels ergibt, dass eine präzisere Umschreibung des Tatobjekts und der Tathandlungen wünschenswert ist. So gilt beispielsweise bei der Bestimmung des Täterkreises der Grundsatz, dass eine Person zum Täterkreis gehört, weil sie Sondereigenschaften im Sinne von Artikel 161 Ziffer 1 StGB erfüllt. Damit werden Personen, wie z. B. Aktionäre, die Kenntnis von einer Insiderinformation haben, diese ausnützen und sich dadurch einen Vermögensvorteil beschaffen, vom Täterkreis nicht erfasst, wenn sie keine Sondereigenschaften im Sinne von Artikel 161 Ziffer 1 StGB aufweisen. Auch eine Person, die eine kursrelevante vertrauliche Tatsache, von der sie zufällig Kenntnis genommen hat, zu ihrem Vorteil ausnutzt oder die Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, ist nicht strafbar. Insgesamt ist die Strafnorm zu eng gefasst, was sachlich nicht begründbar ist.
Um den GAFI-Vorlagen Rechnung zu tragen und um eine Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 über die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu ermöglichen, sollte der Insiderhandel ausserdem als Vortat zur Geldwäscherei gelten (Art. 305bisStGB), was heute nicht der Fall ist.