Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

komplexe Organisation der zuständigen Behörden sowie die parallel geführten Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren.

1.2.2.2 Strafrechtliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte

Unbefriedigend ist insbesondere die Zuständigkeitsordnung für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte. Hierfür sind mehrere Behörden zuständig (EFD, kantonale Behörden und Gerichte). Auch das Verfahren ist nicht einheitlich geregelt. Die Verfolgung und Beurteilung des Insiderhandels und der Kursmanipulation richten sich nach den Verfahren der verschiedenen kantonalen Gesetze; die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts verfolgt und beurteilt.

Bei der strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte gilt es, im Sinne der Prozessökonomie eine effizientere und einheitliche Zuständigkeitsordnung zu finden, die sich positiv auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkt und die es den zuständigen Behörden erlaubt, rasch zu reagieren. Die Verkürzung der Verfahrensdauer würde zu einer effizienteren Durchsetzung der Verbote der Kursmanipulation, des Insiderhandels und der Verletzung der Offenlegungspflicht führen, was sich positiv auf die Qualität des Schweizer Finanzplatzes auswirken würde. Schliesslich könnten damit auch die Verfahrenskosten der Beteiligten reduziert werden.

1.2.2.3 Zuständige Behörde für die Stimmrechtssuspendierung (Art. 20 Abs. 4bis BEHG)

Artikel 20 Absatz 4bisBEHG, wonach für die Suspendierung des Stimmrechts der Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, der Zivilrichter zuständig ist erweist sich aus folgenden Gründen als nicht angemessen.

Damit der Zivilrichter in voller Kenntnis des Sachverhalts einen Entscheid fällen kann, wird er in der Regel die Untersuchungsergebnisse der FINMA abwarten. Eine Untersuchung durch die FINMA dauert nach den bisherigen Erfahrungen sechs bis zwölf Monate. In der Zwischenzeit kann derjenige, der die Meldepflicht verletzt hat und Beteiligungen der Gesellschaft erworben hat, bereits stimmen und schlimmstenfalls sogar die Kontrolle über die Gesellschaft übernehmen, womit eine Stimmrechtssuspendierung obsolet wird. Während des Verfahrens der Stimmrechtssuspendierung ist somit der Status quo der Gesellschaft nicht gesichert, was sich negativ auf ihre unternehmerische Tätigkeit auswirkt.

1.2.3 Gleichmässigere Durchsetzung von verbotenen Marktverhaltensweisen

Mit dem Verbot bestimmter Marktverhaltensweisen soll die Funktionsfähigkeit des Marktes und der Anlegerschutz (Chancengleichheit) sichergestellt werden. Bestimmte Marktverhaltensweisen schaden der Funktionsfähigkeit des Marktes mehr als andere.

Gemäss geltendem Recht ist umstritten, ob die von der FINMA erlassenen Marktverhaltensregeln und die gesetzlichen Aufsichtsinstrumente, die ihr zur Durchsetzung dieser Regeln zur Verfügung stehen, auch auf beaufsichtigte Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer anwendbar sind. Damit die Verbote solcher Handlungen die für Markt und Anleger verfolgte Schutzwirkung erreichen können, müssen sie für sämtliche auf dem Kapitalmarkt agierenden Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer