Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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umweltgerecht zu vernichten. Sollen alle Kanistergeschosse der Armee im Inland bzw. durch schweizerische Unternehmen vernichtet werden, müssen entsprechende Investitionen in die Infrastruktur getätigt werden. Dabei ist nicht sichergestellt, dass die Investitionen später noch anderen Staaten zugute kämen und die Schweiz zur besseren Ausnützung der getätigten Investitionen auch die gelagerte Streumunition anderer Länder vernichten könnte.

Zweite Variante: Vernichtung der Bestände an Geschossen im Ausland

In Europa verfügen nur wenige Firmen über die Infrastruktur und die Ressourcen, um die Kanistergeschosse zu vernichten. Darüber hinaus werden diese Kapazitäten zunächst durch die Streitkräfte der entsprechenden Länder zur Vernichtung ihrer eigenen Bestände benötigt, was die Fristen für die Schweiz entsprechend beeinflusst.

Dritte Variante: Vernichtung der Bestände an Geschossen und sämtlicher Bestandteile in der Schweiz

Eine Vernichtung der Geschosse alleine erfüllt die Verpflichtungen des Übereinkommens; es besteht aber die Möglichkeit, zusätzlich auch Treibladungen, Zünder, Zündpatronen, Modelle, Attrappen etc. zu vernichten. Dies empfiehlt sich dann, wenn die Weiterverwendung dieser für Artilleriemunition standardisierten Bestandteile nicht notwendig ist, weil sie bereits in ausreichender Zahl vorhanden sind und keine Ersatzbeschaffungen von Munition geplant sind.

In jedem Falle soll die Art und Weise der Separierung und Vernichtung gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 dem eigentlichen Hauptziel dieses Artikels dienen, das heisst der sofortigen Ausserdienststellung sowie der zeitgerechten und transparenten Vernichtung der Bestände, sowie den Prinzipien einer wirtschaftlich optimalen Lösung folgen.

7.2.2. Finanzielle Auswirkungen

Je nach gewählter Variante ergeben sich unterschiedliche finanzielle Konsequenzen. Ausserdem ist je nach Konzept, Finanzierung und gewählter Firma für die physische Entsorgung mit einer Frist von 6 bis 8 Jahren zu rechnen.

Bei der ersten Variante würden sich die Kosten für die Vernichtung auf 25 bis 35 Millionen Franken belaufen, insbesondere wegen der zusätzlichen Infrastruktur- und Produktionskosten, die aufgrund der beschränkten Ressourcen in der Schweiz erforderlich wären.

Bei der zweiten Variante würden sich die Kosten für die Entsorgung auf 20 bis 25 Millionen Franken belaufen.

Bei der dritten Variante könnten sich die Kosten auf maximal 60 Millionen Franken belaufen. Dieser Betrag würde für die nötigen Investitionen in die Infrastruktur gebraucht.

Es ist in jedem Falle zu beachten, dass rund 70 % der Munition innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre das Ende ihrer ordentlichen Lebensdauer erreicht haben werden. Ungeachtet der Ratifikation des Übereinkommens müsste die Munition ohnehin mit einem geschätzten Gesamtaufwand von maximal 42 Millionen Franken entsorgt werden.

Insofern verursacht die Ratifikation des Übereinkommens und die damit geforderte befristete Vernichtung gemäss der dritten Variante einen maximalen Mehraufwand von 18 Millionen Franken.

Die Änderungen an elektronischen Anlagen (Feuerleitrechner, Führungs- und Feuerleitsystem, Simulatoren etc.) (siehe Kap. 1.3.5) können im Rahmen von periodischen Wartungs- und Änderungsaktionen vorgenommen werden. Deren Finanzierung erfolgt über die jährlichen Betriebskredite; zusätzliche finanzielle Mittel dürften dazu nicht notwendig sein.