Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Ergebnis dieser Arbeiten führte im November 2003 zur Annahme des zum CCW gehörenden Protokolls V über explosive Kriegsmunitionsrückstände.
2.1.2. Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände
Dieses Protokoll ist das bislang jüngste im Rahmen des CCW angenommene Protokoll7 und sieht folgende Massnahmen vor, mit denen das Problem der explosiven Kriegsmunitionsrückstände angegangen werden soll:
- Massnahmen zur Beschränkung der Gefahr der Entstehung explosiver Kriegsmunitionsrückstände;
- Säuberung der betroffenen Gebiete;
- Registrierung und Austausch von Informationen über den Waffeneinsatz, um die Markierung, Räumung und Vernichtung zu erleichtern.
Das Protokoll V beruht auf der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach der Einstellung der Feindseligkeiten schwerwiegende humanitäre Probleme zur Folge haben. Es sieht insbesondere für die Zeit nach dem Konflikt Abhilfemassnahmen vor, um die Gefahren und Wirkungen von explosiven Kriegsmunitionsrückständen auf ein Mindestmass zu beschränken. In einem technischen Anhang zum Protokoll wird genauer ausgeführt, welche Verpflichtungen zu erfüllen sind; dies geschieht jedoch in Form von rechtlich nicht bindenden Empfehlungen. Zudem bietet der Anhang allgemeine Hinweise zur Herstellung, Handhabung und Lagerung von explosiver Munition.
Aus schweizerischer Sicht war die Ausrichtung des Protokoll V zwar sehr begrüssenswert, doch löste diese die Problematik nicht hinreichend. Auch nach Abschluss der Verhandlungen zu Protokoll V und im Vorfeld der sich damals anbahnenden Diskussion um Streumunition vertrat die Schweiz daher die Ansicht, dass zum nachhaltigen Schutz der Zivilbevölkerung auch präventive Massnahmen und damit eine Erhöhung der Zuverlässigkeit von Munition notwendig wären. Vor diesem Hintergrund organisierte die Schweiz zusammen mit Deutschland 2004 einen internationalen Workshop über präventive technische Massnahmen, und schlug dabei Ansätze wie Selbstdeaktivierungs-, Selbstneutralisierungs- und Selbstzerstörungsmechanismen vor. Auch heute noch unterstützt die Schweiz entsprechende Vorstösse auf multilateraler Ebene.
2.2. Überprüfungskonferenz der CCW-Vertragsstaaten 2006
Nach der Annahme des zum CCW gehörigen Protokolls über explosive Kriegsmunitionsrückstände im Jahr 2003 erklärten viele Länder, dass das neue Abkommen der Zivilbevölkerung keinen hinreichenden Schutz vor den humanitären Auswirkungen des Einsatzes von Streumunition biete. Entsprechend forderten sie die Aufnahme von Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Instrument zu diesem Waffentyp. Einige Staaten forderten ein vollständiges Verbot dieser Waffen, andere verlangten Vorschriften für deren Einsatz sowie technische Verbesserungen.
An der 3. Überprüfungskonferenz der CCW-Vertragsstaaten, die im November 2006 in Genf stattfand, beschlossen die Vertragsstaaten schliesslich, sich mit dem Problem der Streumunition und der Frage eines diesbezüglichen Diskussionsmandats für 2007 zu befassen. Der Vorschlag eines Verhandlungsmandats für ein neues völkerrechtliches Instrument über Streumunitionen, welcher von 26 Staaten, darunter die Schweiz, eingebracht worden war, fand dabei keine Zustimmung. Dies massgeblich aufgrund der Opposition einer kleinen Anzahl gewichtiger Staaten, namentlich Indien, Pakistan, die Russische Föderation und die USA. In der Folge schlossen sich 26 Staaten einer politischen Erklärung an, in der sie die Dringlichkeit und Schwere der humanitären Bedrohung durch Streumunition anerkannten und zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen aufriefen, welches Streumunition verbieten sollte, die eine schwerwiegende humanitäre Bedrohung darstellt.
7 Das Protokoll V wurde im November 2003 verabschiedet und trat im November 2006 in Kraft. 12/41