Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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entsprechenden Daten aktiv in das überwachte Datenverarbeitungssystem eingedrungen werden. Angesichts der besonderen Merkmale dieser Methode stellen sich im Zusammenhang mit deren Anwendung nicht nur technische Fragen. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Methode nicht im neuen BÜPF, sondern in der Strafprozessordnung155 geregelt. Im Zusammenhang mit der Überwachungsmethode nach Artikel 270biswerden die speziellen Pflichten von Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach dem BÜPF durchführen (Art. 2 Abs. 1 VE), jedoch im neuen BÜPF aufgeführt, d. h. in Artikel 21 Absatz 4 VE.

Mit der betreffenden Überwachungsmethode kann auf das gesamte Datenverarbeitungssystem zugegriffen werden, in welches das Informatikprogramm eingeführt wird. Es kann somit auch auf Daten zugegriffen werden, die in keinem Zusammenhang mit den Beweggründen stehen, welche eine Überwachung rechtfertigen, d. h. je nach Fall beispielsweise auf Korrespondenz, Fotos und Filme, die zur Privat- oder sogar Intimsphäre gehören. Um den Zugriff auf Daten zu vermeiden, die von vornherein nutzlos sind, wird im letzten Satz von Absatz 1 verlangt, dass die Staatsanwaltschaft die Art der Daten angibt, auf die sie im Rahmen der von ihr angeordneten Überwachung zugreifen möchte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Überwachungsmethode angesichts ihrer oben beschriebenen Merkmale subsidiär zu anderen Überwachungsmassnahmen des Fernmeldeverkehrs in Anspruch genommen wird. Das ist gerechtfertigt, weil es dabei um deutlich einschneidernde Massnahme handelt als bei den übrigen Überwachungsmassnahmen. Diese Art von Überwachung ist nur unter ganz bestimmten, zusätzlichen Voraussetzungen (im Vergleich zu denjenigen in Art. 269 Strafprozessordung156) möglich, d. h. wenn die anderen Überwachungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die anderen Überwachungsmassnahmen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Genehmigungsbehörde muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen (Art. 274 Abs. 2 Strafprozessordnung157). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Fernmeldeüberwachung bereits gegenüber den herkömmlichen Untersuchungsmassnahmen nur subsidiär angeordnet wird (Art. 269 Abs. 1 Bst. c Strafprozessordnung158). Daraus ergibt sich für die Anwendung der in Artikel 270bis vorgesehenen Überwachungsmassnahme im Vergleich zu den herkömmlichen Untersuchungsmassnahmen eine Art „doppelte Subsidarität“. Damit wird sichergestellt, dass die vorliegende Überwachungsmassnahme nur dann zur Anwendung kommt, wenn sie wirklich notwendig ist. Es ist es aber nicht notwendig, zur Beschränkung ihrer Anwendung einen strengeren Deliktskatalog als in Artikel 269 Absatz 2 Strafprozessordnung159 vorzusehen. Denn alle in dieser Bestimmung aufgeführten Straftaten sind geeignet, im konkreten Fall eine solche Schwere zu erreichen, welche die Anwendung dieser Überwachungsmassnahme rechtfertigt. Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe b Strafprozessordnung160 setzt bereits voraus, dass die Schwere der Straftat eine Fernmeldeüberwachung rechtfertigt, was insbesondere auch für die Anwendung der vorliegenden Überwachungsmassnahme gilt.

155 SR ... (BBl 2007 6977)

156 SR … (BBl 2007 6977)

157 SR … (BBl 2007 6977)

158 SR … (BBl 2007 6977)

159 SR … (BBl 2007 6977)

160 SR … (BBl 2007 6977)