Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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bis 25 VE) dieser Personen notwendig, damit Probleme, die im Rahmen künftiger Überwachungen auftreten könnten, im Voraus erkannt werden können.

Im Hinblick auf eine wirksamere Verfolgung der Straftaten ist zudem vorgesehen, die Aufbewahrungsfrist für die sogenannten Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs, einschliesslich des Internetverkehrs, von sechs auf zwölf Monate zu verlängern (Art. 23 VE). Dies ist insbesondere auf die teilweise Annahme der Motion 06.3170 von Rolf Schweiger durch das Parlament zurückzuführen, in der unter anderem eine derartige Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verlangt wurde. Diese Forderung ging von der auf Erfahrung beruhenden Feststellung aus, dass eine Datenaufbewahrungspflicht von sechs Monaten zu kurz bemessen ist, um den Behörden erfolgreiche Nachforschungen zu ermöglichen, da die relevanten Randdaten zum Zeitpunkt, in dem die Behörde die Überwachung anordnet, oft bereits gelöscht sind. Da sich dieses Problem nicht nur für die Randdaten im Fernmeldeverkehr, sondern auch im Postverkehr stellt, gilt die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist logischerweise auch für die Randdaten im Postverkehr (Art. 19 Abs. 2 VE). Die Verlängerung der Frist, für die rückwirkend Randdaten angefordert werden können, von sechs auf zwölf Monate (Art. 273 Abs. 3 der Strafprozessordnung6 und Art. 70d Abs. 3 des Militärstrafprozesses7), folgt aus der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für diese Daten. Sie beruht auf der gleichen Feststellung und dem gleichen Streben nach Wirksamkeit.

1.4.6 Verzicht auf eine Entschädigung der dem BÜPF unterstellten Personen für ihre Überwachungsleistungen

Am 14. April 2010 hat der Bundesrat das Konsolidierungsprogramm (KOP) 2011- 20138, welches das Budget der Eidgenossenschaft entlasten soll, in die Vernehmlassung geschickt. Die Aufhebung der Entschädigung an Personen, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, ist eine der Massnahmen, die Teil dieses Programms sind. Es handelt sich dabei um die in Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz des bisherigen BÜPF verankerte Entschädigung, die den Personen, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, insbesondere den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, für die Kosten ausgerichtet wird, die durch die Überwachung entstehen (Art. 30 Abs. 1 VE). Der Vorentwurf berücksichtigt diese Aufhebung bereits. Ebenfalls sprechen juristische Überlegungen für diese Aufhebung. Für die Daten, die im Bereich der Überwachung von den dem BÜPF unterstellten Personen geliefert werden müssen, besteht gleich wie bei jenen, welche die Banken liefern müssen, eine Editionspflicht, bei der keine Entschädigung ausgerichtet wird. Die Entschädigung ist im Strafrecht systemwidrig. Es erscheint zudem nicht angebracht, den dem BÜPF unterstellten Personen im Bereich der Überwachung eine Entschädigung auszurichten, da diese ein Interesse daran haben, dass über sie keine Straftaten begangen werden.

Hingegen wird die Gebühr beibehalten, welche die anordnende Behörde dem Dienst entrichtet. Siehe im Übrigen den Kommentar zu Artikel 30 VE und Ziffer 3.1.

6SR ... (BBl 2007 6977)

7 SR 322.1

8 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf