Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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Gemäss SIMSA muss das massgebliche Kriterium bei der Festlegung der überwachungspflichtigen Personen das Angebot der Individualkommunikation sein. Das Bestreben, möglichst alle Formen von Kommunikation unter den Vorbehalt der Überwachung zu stellen, kommt gemäss DJS und gr.ch deutlich im erweiterten Geltungsbereich zum Ausdruck.
SKS, GPS, SGB und KFG empfinden es als unerhört, dass die Auswirkungen auf die neu Unterstellten nicht dargestellt werden. Gemäss GPS und SGB sind für die kleinen lokalen Provider schon die für die Überwachung erforderlichen Investitionskosten ein Dilemma und unter Umständen existenzbedrohend. Als kleiner, von dieser Ausweitung direkt betroffener Hosting-Anbieter ist INT zudem der Ansicht, dass die Revision mit Blick auf die Kosten äusserst wirtschaftsfeindlich ist, da dadurch vor allem kleinen Unternehmen praktisch die Möglichkeit genommen wird, eine Kommunikations-Infrastruktur gesetzeskonform zu betreiben. Zudem ist die Realität im Zeitalter des Internets so, dass jedem Nutzer kostenlose, sichere Verschlüsselung und Anonymisierung (z.B. Tor oder Freenet) zur Verfügung steht und darum jede Überwachung des Internets eine Farce ist. Die Revision ist daher nutzlos und zudem KMU-feindlich.
RD weist zudem darauf hin, dass das Ziel, bestimmte Anbieter, wie etwa Betreiber reiner E-Mail-Plattformen wie GMX, Hotmail oder Gmail, neu zu erfassen, schon aus praktischen Gründen nicht erreicht werden kann, da sie sich erfahrungsgemäss alle im Ausland befinden und dort das BÜPF keine Anwendung findet. Die geplante Erweiterung des Geltungsbereichs löst zudem das Problem nicht, dass der Endbenutzer seine Kommunikation bzw. seine Daten verschlüsselt (Skype-Problematik) und seinem Internet-Anbieter (ob Fernmeldedienstanbieter im Sinne des Gesetzes oder nicht) seinen Schlüssel nicht anvertraut. Es darf zudem nicht vergessen werden, warum es das BÜPF überhaupt gibt. Der Grund hierfür ist u.a., dass Fernmeldedienstanbieter unter dem Fernmeldegeheimnis stehen und deshalb gesetzlich geregelt sein muss, wann und wie sie Informationen, die eben diesem Berufsgeheimnis unterstehen, herausgeben müssen. Das bedeutet aber auch, dass es systemwidrig ist, das BÜPF nun über den Kreis eben jener Fernmeldedienstanbieter hinaus auch auf andere Personen auszudehnen, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen. Die anderen Anbieter, die erfasst werden sollen, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis höchstens ausnahmsweise. Ihre Unterlagen sind somit auch unter Verwendung der herkömmlichen strafprozessualen Mittel zugänglich. Es gibt schon deshalb keinen Grund, solche Anbieter ebenfalls dem BÜPF zu unterstellen. Tut man es doch, wird die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden möglicherweise sogar erschwert, da diesfalls ohne Weiteres vertreten werden kann, dass durch die Regelung in einem Spezialgesetz alle anderen allgemeinen Regelungen betreffend Herausgabe von Unterlagen, Erteilung von Auskünften oder Beschlagnahmungen mitunter nicht mehr gelten. Die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs ist schon deshalb problematisch, weil die Pflichten auf Fernmeldedienstanbieter zugeschnitten sind und deshalb überhaupt nicht klar ist, wie die neu Verpflichteten diese erfüllen können. Letztere können bspw. Betreiber einer Website sein, die über irgendeine Funktion verfügt, mit der Personen einander Mitteilungen zukommen lassen können. Einerseits betreiben diese entweder Mailserver für Dritte bzw. haben ihn an einen Server einer Fernmeldedienstanbieterin angebunden, andererseits übertragen sie bei jedem Übermittlungsvorgang E-Mails von Dritten an den Mailserver des Empfängers. Es kann ohne Weiteres vertreten werden, dass dies somit Unternehmen sind, die berufsmässig an Dritte Kommunikationsdaten weiterleiten bzw. die dafür nötige Infrastruktur zur Verfügung stellen. Weiter würden auch unzählige Hosting-Provider in den Geltungsbereich fallen, so z.B. auch solche, die E-Commerce-Plattformen anbieten, wie etwa eBay oder Ricardo und jede Firma, die es auf ihrer Website Dritten erlaubt, irgendwelche Kommentare kund zu tun (z.B. in einem Gästebuch oder einem Blog). Denn auch diese leiten letztlich Kommunikationsdaten (z.B. den Inhalt einer Verkaufsanzeige) an Dritte (die Besucher) weiter bzw. stellen die dafür nötige Infrastruktur zur Verfügung. Der erläuternde Bericht spricht denn in diesem Zusammenhang auf Seite 17 offen davon, dass reine