Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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mer154 auf die sich stark ausbreitende Verschlüsselungsproblematik hin. SSV spricht sich überdies gegen die zusätzliche Voraussetzung der sogenannten „doppelten Subsidiarität“ aus, welche zu hoch angesetzt und wenig praktikabel ist. Der Einsatz von „Government Software“ (oft auch „Bundestrojaner“ genannt) stellt keine weitergehendere Massnahme dar als andere Überwachungsmassnahmen, insbesondere auch Artikel 280 StPO. Es überzeugt gemäss SSV nicht, dass unter dem Stichwort „Subsidiarität“ vor dem Abhören der Internettelefonie eines Beschuldigten zuerst dessen Fest- und Mobiltelefone abgehört werden müssen. Die obligate Prüfung der Verhältnismässigkeit im Rahmen von Artikel 269 StPO reicht aus.
Zehn Teilnehmer155 lehnen die Einführung von Informatikprogrammen in ein fremdes Datensystem gänzlich ab, eine weitere Teilnehmergruppe156 bringt Vorbehalte an.
GPS, DJS, gr.ch, SKS und SIUG weisen zunächst darauf hin, dass das Einschleusen von Informatikprogrammen nichts anderes ist, als das Einbauen von Schaden anrichtender Software in die Computer von Privatpersonen. Damit verbunden ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Denn mit der betreffenden Überwachungsmethode kann auf das gesamte Datenverarbeitungssystem (Fotos, Briefe, Passwörter, Mikrofon etc.) zugegriffen werden. Sie erachten es als unverständlich bzw. geradezu bezeichnend, dass nirgends auf das Grundsatzurteil des deutschen Bundesverfassungsgericht vom Februar 2008157 Bezug genommen wird, worin festgestellt wird, dass diese Methode das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebende Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verletzt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht will diese „Online-Durchsuchung“ nur für den Schutz „überragend wichtiger Rechtsgüter“ zulassen. Darunter fallen die wichtigen Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Ein solches Grundrecht ergibt sich gemäss den erwähnten Teilnehmern aus Artikel 10 BV.
SIUG weist zusätzlich auf den deutschen Bundesgerichtshof hin, der eine solche Massnahme nach geltendem Bundesrecht für Zwecke der Strafverfolgung als unzulässig betrachtet. Er begründete seine Entscheidung158 u.a. damit, dass diese ohne Wissen der betroffenen Person stattfindet, während das Gesetz für eine herkömmliche Durchsuchung die Anwesenheit von Zeugen bzw. des Inhabers des Durchsuchungsobjektes vorsieht. Gemäss SIUG stellt Artikel 245 StPO (Durchführung der Hausdurchsuchung) eine entsprechende Bestimmung dar.
GPS, DJS, gr.ch und SKS kritisieren ferner, dass die Durchsuchung des Computers nicht etwa auf bestimmte Programme – wie etwa das Mailprogramm – beschränkt werden sollte. Eine lediglich thematische Eingrenzung setzt jedoch zunächst die Durchsuchung der gesamten Festplatte voraus, um die angeblich relevanten Dateien zu finden. Auch die Argumentation der „doppelten Subsidiarität“ vermag nicht zu überzeugen, weil schon die übliche Telekommunikationsüberwachung an die Voraussetzung gebunden ist, dass andere Methoden erfolglos waren oder aussichtslos sind. Tatsächlich heisst das nichts anderes, als dass die Untersuchungsbehörden und das genehmigende Gericht letztlich bei einem Fehlschlag der üblichen Telekommunikationsüberwachung fast automatisch die Grundlage für ein weiteres
154 ZH, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS.
155 GPS, DJS, gr.ch, Cablecom, CCC, SKS, SIUG, KFG, PPS, ISSS.
156 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, ZH, BL, AR, LU, SP, SIUG, privatim, economiesuisse, Swisscable.
157 BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. (1 - 333).
158 BGH, Beschluss vom 31.1.2007 – StB 18/06.