Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Artikel 12a

Absätze 1 und 2

Die kantonale Zweitliegenschaftssteuer ist eine Sondersteuer und wird vom Kanton am Ort der gelegenen Sache auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts vor Abzug der Schulden erhoben.

Viele Zweitliegenschaften werden teil- oder zeitweise vermietet. Es muss somit geregelt werden, wie solche gemischte Nutzungen steuerlich behandelt werden. Die zu treffende Regelung muss einfach und praktikabel sein. Es drängt sich daher eine schematische Regelung im Sinne der Präponderanzmethode auf. Dies hat auch den Vorteil, dass damit die Vermietung von Zweitwohnungen gefördert wird, was im Hinblick auf die Vermeidung "kalter Betten" erwünscht ist.

Wird die Zweitliegenschaft daher während des überwiegenden Teils des Kalenderjahres vermietet, untersteht sie nicht der Sondersteuer nach Artikel 12a, sondern wie vermietete Liegenschaften allgemein der Einkommens- und Vermögenssteuer.

Wird die Zweitliegenschaft nicht für den überwiegenden Teil des Jahres vermietet oder verpachtet, d.h. für weniger als ein halbes Jahr resp. für weniger als die Hälfte der möglichen Nutzungsdauer (z.B. im Falle umfangreicher Renovationsarbeiten, während der die Liegenschaft nicht genutzt werden kann), untersteht sie der kantonalen Zweitliegenschaftssteuer.

Die Zweitliegenschaftssteuer gilt somit für natürliche Personen, die über Liegenschaften im Privatvermögen verfügen,

• die ihnen auf Grund von Eigentum oder eines Nutzniessungsrechts für den

Eigengebrauch zur Verfügung stehen, und

• die von ihnen nicht dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt werden und

• die nicht überwiegend vermietet oder verpachtet werden.

Bei solchen selbstgenutzten Zweitliegenschaften können keine Unterhaltskosten geltend gemacht werden, da weder die Eigennutzung noch eine allfällige Vermietung oder Verpachtung zu steuerbarem Einkommen führen. Wie bei der direkten Bundessteuer können jedoch die Kosten von qualitativ besonders wirkungsvollen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie von denkmalpflegerischen Arbeiten geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a StHG.

Absätze 3 und 4

In den Absätzen 3 und 4 werden die Auswirkungen der Zweitliegenschaftssteuer auf die übrigen Steuern geregelt. Dabei ist zwischen dem Belegenheits- und dem Wohnsitzkanton zu unterscheiden.

Eine selbstgenutzte Zweitliegenschaft wird vom Belegenheitskanton künftig mit der Zweitliegenschaftssteuer nach Absatz 2 besteuert. Mit dieser Steuer ist alles abgedeckt, insbesondere auch allfällige Erträge aus Vermietung oder Verpachtung. Es