Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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zinsen beträgt für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe 10'000 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen 5'000 Franken. Die Beträge werden pro Jahr linear um 10 Prozent gekürzt, das heisst jeweils um 1’000 bzw. 500 Franken. Dies gilt analog auch für Steuerpflichtige, denen an einer Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht zusteht. Die Erhöhung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen wird im dem Liegenschaftskauf folgenden Steuerjahr das erste Mal vorgenommen. Das Steuerjahr, in dem der Kauf abgeschlossen wird, wird noch nicht berücksichtigt. So ist die Gleichbehandlung aller Käufer unabhängig vom Kaufdatum sicher gestellt.

Absatz 5

Die Erhöhung der Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen entfällt, wenn die Liegenschaft veräussert wird oder dem Eigentümer nicht mehr als Eigenheim dient. Erwirbt der Steuerpflichtige jedoch innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz, kann der Abzug während der verbleibenden Jahre weiterhin geltend gemacht werden. Erwirbt der Ersterwerber hingegen erst einige Jahre später eine neue Liegenschaft zum Eigengebrauch, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Diese Regelung orientiert sich an den entsprechenden Bestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG).

Diese Regelung zur Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 3, die für alle Steuerpflichtigen – unabhängig von allfälligem Wohneigentum – gilt, wirkt sich wie folgt aus:

1. Der Steuerpflichtige verfügt über keine steuerbaren Vermögenserträge. Kein

Abzug privater Schuldzinsen möglich.

2. Der Steuerpflichtige verfügt über steuerbare Vermögenserträge. Er kann private

Schuldzinsen in der Höhe der Vermögenserträge abziehen.

3. Der Steuerpflichtige verfügt über keinen steuerbaren Vermögensertrag und

erwirbt erstmals selbstbewohntes Wohneigentum. Er kann während 10 Jahren im Umfang der Erhöhung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen (sogenannter Ersterwerberabzug) die privaten Schuldzinsen abziehen.

4. Der Steuerpflichtige verfügt über steuerbare Vermögenserträge und erwirbt

erstmals selbstbewohntes Wohneigentum. Er kann die privaten Schuldzinsen in der Höhe der Vermögenserträge abziehen. Die Limite der abzugsfähigen privaten Schuldzinsen erhöht sich um den jeweiligen Ersterwerberabzug. Keinesfalls kann die steuerpflichtige Person mehr Schuldzinsen abziehen, als sie effektiv bezahlt hat.

Zur Verdeutlichung einige einfache Zahlenbeispiele zum Grundsatz der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen, zum zusätzlichen Abzug für Ersterwerber und zur Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen für Steuerpflichtige, die zwar über eine selbstbewohnte Erstliegenschaft verfügen, aber keine Ersterwerber sind („Alteigentümer“):