Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 33 Absatz 3─5 analog gilt. D.h. die steuerpflichtige Person, die z.B. 3 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Regelung erstmals eine selbstbewohnte Liegenschaft erworben hat, kann die Schuldzinsen nach Inkrafttreten noch 7 Jahre gemäss Artikel 33 Absatz 3─5 abziehen. Dies gilt aber nur bei ununterbrochenem Eigentum. Verkauft ein Ersterwerber seine Liegenschaft und kauft dann einige Jahre später – zwar noch innerhalb der 10-Jahres-Frist, aber nicht mehr innert angemessener Frist gemäss Artikel 33 Absatz 5 – eine neue Liegenschaft zum Eigengebrauch, findet die Übergangsbestimmung keine Anwendung. Wird innert angemessener Frist gemäss Artikel 33 Absatz 5 eine Ersatzliegenschaft erworben, kommt die Übergangsbestimmung zur Anwendung.
• Kann aufgrund der Übergangsbestimmung nach Inkrafttreten während einer
bestimmten Anzahl Jahre ein höherer Schuldzinsenabzug geltend gemacht werden, wird die Erhöhung des Umfangs des Schuldzinsenabzugs und ihre lineare Abnahme nicht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, sondern vom Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs an gerechnet. Das heisst, dass sich bei der steuerpflichtigen Person, die nach Inkrafttreten noch 7 Jahre lang gemäss Artikel 33 Absatz 3─5 einen höheren Schuldzinsenabzug geltend machen kann, die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen im Jahr 1 nach Inkrafttreten (4. Jahr nach Liegenschaftskauf) um 7 000 resp. um 3 500 Franken erhöht und anschliessend jedes Jahr linear um 1 000 resp. 500 Franken reduziert.
2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 zählt die den Kantonen vorgeschriebenen direkten Steuern auf. Die Bestimmung ist daher mit der neuen Sondersteuer, der Zweitliegenschaftssteuer, zu ergänzen.
Artikel 7 Absatz 1, erster Satz
Bei der Aufzählung der Einkünfte ist der Begriff „Eigennutzung von Grundstücken“ zu streichen, da dieser Wert nicht mehr besteuert werden soll.
Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a, 3, 3bis, 3ter, 3quaterund 3quinquies
Es wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 32, 32a, 32b sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 3−5 DBG verwiesen. Im Gegensatz zum DBG regelt das StHG die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten in Artikel 9 Absatz 1 mittels einer Generalklausel. In der Sache besteht kein Unterschied zu den neuen Regelungen des DBG.