Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Grundsatz Fr. Fr. Fr. Fr.

steuerbarer Vermögensertrag ---- 1'000 1'000 1'000

private Schuldzinsen effektiv 800 800 1'000 1'100

abzugsfähige private Schuldzin- ---- 800 1'000 1'000 sen

Ersterwerberabzug Fr. Fr. Fr. Fr.

steuerbarer Vermögensertrag 20'000 20'000 20'000 ----

max. Ersterwerberabzug im 1. 10'000 10'000 10'000 10'000 Jahr

max. möglicher Abzug 30'000 30'000 30'000 10'000

private Schuldzinsen effektiv 25'000 30'000 40'000 8'000

abzugsfähige private Schuldzin- 25'000 30'000 30'000 8'000 sen

"Alteigentümer" Fr. Fr. Fr. Fr.

steuerbarer Vermögensertrag ---- 5'000 5'000 5'000

"Alteigentümer" mit effektiven 800 3'000 5'000 8'000 privaten Schuldzinsen

abzugsfähige private Schuldzin- ----- 3'000 5'000 5'000 sen

Art. 205c (neu) Übergangsbestimmung

Wie oben dargelegt, soll bei Ersterwerbern, die eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft erworben haben, der Umfang der Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen erhöht werden. Die Erhöhung ist zeitlich und betragsmässig beschränkt (vgl. Art. 33 Abs. 3─5). Steuerpflichtige, die ihr Wohneigentum vor Inkrafttreten der neuen Regelung erworben haben, können von dieser Regelung nicht profitieren. Je kürzer der Liegenschaftserwerb vor Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt, desto ungerechter mag dies den Betroffenen erscheinen. Im Sinne der Rechtsgleichheit erscheint es gerechtfertigt, eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die es erlaubt, dass auch Personen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung erstmals Wohneigentum erworben haben, davon profitieren. Die Übergangsbestimmung sieht daher vor, dass für Steuerpflichtige, die höchstens 10 Jahre vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erstmals ein Eigenheim erworben haben,