Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Artikels 32 wird diese Regelung leicht umformuliert und im neuen Artikel 32b eingeordnet. Inhaltlich stimmt der Absatz jedoch mit dem geltenden Artikel 32 Absatz 4 DBG überein.

Artikel 33

Absatz 1 Buchstabe a

Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 ist die Unterscheidung zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen auf Privatschulden ins DBG aufgenommen worden. Letztere können im geltenden Recht im Gegensatz zu den Geschäftsschulden nur in beschränktem Ausmass abgezogen werden, nämlich im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken.

Diese Limite wurde im Hinblick auf die Besteuerung des Eigenmietwertes festgelegt. Sie sollte hoch genug sein, um den Abzug der auf das Wohneigentum entfallenden Schuldzinsen sicherzustellen. Als logische Folge der Abschaffung des Eigenmietwerts entfällt bei selbstgenutzten Liegenschaften auch der Abzug der über die Vermögenserträge hinausgehenden privaten Schuldzinsen. Eine zusätzliche Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen ist nicht gerechtfertigt. Jeder Zinsenüberschuss über den Bruttovermögensertrag hinaus wird als Zinsaufwand für Schulden angesehen, die entweder zur Finanzierung des Konsums oder einer Investition ohne steuerbare Erträge dienen. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ist daher entsprechend anzupassen.

Der zweite Satz von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem geltenden Recht.

Absätze 3 und 4

Die Ergreifung flankierender Massnahmen zu Gunsten neuer Eigentümer erweist sich als notwendig und ist weitgehend unbestritten. Erfahrungsgemäss müssen sich Ersterwerber beim Eigentumserwerb oftmals stark verschulden. Der im geltenden Recht mögliche Abzug privater Schuldzinsen übt daher für Steuerpflichtige, die Wohneigentum erwerben, einen starken steuerlichen Anreiz aus. Da dieser Anreiz bei einem Systemwechsel wegfällt, wird für Ersterwerber eine Ausnahmeregelung gefordert, indem ihnen für eine beschränkte Zeit trotz Wegfalls des Eigenmietwerts der volle oder ein teilweiser Schuldzinsenabzug gestattet werden soll. Diese Sonderregelung resp. Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, da damit dem verfassungsmässigen Auftrag der Wohneigentumsförderung nachgekommen werden kann.

Gleich wie beim Steuerpaket 2001 (Art. 33 Abs. 1bis) und in Übereinstimmung mit den Motionen Sommaruga (09.3213) und Schweiger (09.3215) ist daher eine spezielle Regelung für Ersterwerber vorzusehen. Steuerpflichtigen, die an ihrem Wohnort erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft erworben haben, soll es ermöglicht werden, zusätzlich zu den im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähigen privaten Schuldzinsen einen zeitlich und betragsmässig beschränkten höheren Schuldzinsenabzug geltend machen zu können. Diese spezielle Regelung wird auf 10 Jahre ab Erwerb beschränkt. Sie gilt nur bei entgeltlichem Erwerb (Kauf) der Liegenschaft, nicht aber bei unentgeltlichem Erwerb (Erbgang oder Schenkung). Die Erhöhung der Abzugsfähigkeit der privaten Schuld-