Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Gemäss dem Bericht der Kommission Eigenmietwert/Systemwechsel (KES) vom März 2000 deklarieren schweizweit 42 Prozent der betroffenen Steuerpflichtigen einen negativen Netto-Eigenmietwert, d.h. dass der Betrag der abziehbaren Schuldzinsen und Unterhaltskosten höher ist als der Eigenmietwert. Anhand aktueller Zahlen für die direkte Bundessteuer aus dem Kanton Bern (Steuerjahr 2005) weisen 52 Prozent der erwerbstätigen Eigentümer einen negativen Nettoeigenmietwert aus, unter den Rentnerhaushalten mit Wohneigentum hingegen bloss 20 Prozent. Bei 80 Prozent der Rentnerinnen und Rentner ist der Eigenmietwert somit höher als die abziehbaren Schuldzinsen und Unterhaltskosten (positiver Netto-Eigenmietwert). Das heisst, dass nur bei einem vergleichsweise kleinen Teil der Rentnerhaushalte anhand des heutigen Wohneigentumsbesteuerungssystems die Steuerlast substantiell reduziert wird. Zudem zeigen die Berner Zahlen, dass der positive Netto-Eigenmietwert bei den Rentnerinnen und Rentnern mit Wohneigentum durchschnittlich 12 Prozent des steuerbaren Einkommens ausmacht.

Es mag individuell Härtefälle geben, die sich jedoch nicht auf Rentnerinnen und Rentner beschränken. Zudem geht es, wie oben dargelegt, der Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner wirtschaftlich gut. Es besteht daher kein genereller Handlungsbedarf im Sinne der HEV-Volksinitiative. Ist ein Eigentümer von einem Härtefall betroffen, hat der kantonale Gesetzgeber einerseits die Möglichkeit, den Mietwert herabzusetzen, anderseits kann der Steuerpflichtige – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – auch um Steuererlass ersuchen.

1.4.2 Wirkung

Die Umsetzung der Volksinitiative würde die Schweizer Eigentumsquote nicht unmittelbar steigern. Denn das auf Rentnerhaushalte beschränkte Wahlrecht liefert kurz- und mittelfristig keine ausreichenden Stimuli. Nun könnte man aber meinen, dass die vorgeschlagene Massnahme langfristig wirkt, da sie den Anreiz erhöht, Wohneigentum zu erwerben. Begründet würde dies damit, dass auch jüngere Neuerwerber in den Genuss der steuerlichen Vorzugsbehandlung kämen, wenn sie dereinst das Rentenalter erreicht und die Verschuldung reduziert haben werden. Wohneigentum wird in der Regel dann erworben, wenn genügend Eigenkapital vorhanden ist und der Wille besteht, den Wohnsitz längerfristig festzulegen. Ein allfälliger steuerlicher Vorteil im Alter wird in der Praxis den Erwerb von Wohneigentum nicht fördern. Aus ökonomischer Sicht wird jeder steuerliche Vorteil in den Bodenpreisen grösstenteils kapitalisiert. Bei Einführung des Wahlrechts profitieren die heute vorhandenen Alteigentümer, nicht aber künftige Alteigentümer, die nach Einführung der Massnahme als Neuerwerber einen höheren Kaufpreis werden entrichten müssen. Die Eigentumsquote erhöht sich somit nicht.

Bezüglich der Verteilungswirksamkeit ergibt sich in erster Linie eine Privilegierung gut situierter Rentnerhaushalte, die entweder bereits im Erwerbsleben ihre Hypothekarschulden beseitigt haben oder dies aufgrund ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit im Rentenalter noch nachholen können. Dank Einlösung des Wahlrechts (Wegfall des Eigenmietwerts, keine Belastung durch Hypothekarschulden) optimieren sie ihre steuerliche Belastung.