Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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gierten Wohneigentümern, die frei wählen können, inwieweit sie ihr Wohneigentum mit Eigen- oder mit Fremdkapital finanzieren und im neuen System ihren Fremdkapitalanteil aus steuerlichen Gründen abbauen werden. Nach dem Systemwechsel werden daher im Zusammenhang mit der Amortisation der Hypothek Positionen im beweglichen Privatvermögen aufgelöst. Infolge dieser Verhaltensanpassungen fällt der Mehrertrag bei der direkten Bundessteuer niedriger aus als in der obigen, statischen Berechnung dargelegt. Schätzungen der ESTV beziffern daher den Mehrertrag eines reinen Systemwechsels unter Berücksichtigung dieser dynamischen Anpassungsreaktionen der Steuerpflichtigen auf ca. 450 Mio. Franken für die Steuerperiode 2008.

Trotz positiven Aspekten (Einfachheit und Praktikabilität, möglicher Mehrertrag bei der direkten Bundessteuer) überwiegen die Nachteile eines indirekten Gegenvorschlags im Sinne eines reinen Systemwechsels. Diese liegen zum einen in der mangelnden politischen Akzeptanz (fremdfinanzierende Hauseigentümer, Wegfall der Abzugsmöglichkeiten wie beispielsweise von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) begründet. Zum andern würde der Wegfall der Abzugsfähigkeit von Hypothekarzinsen auch zu leicht negativen Auswirkungen bei der Wohneigentumsquote führen, da sich die neue Rechtsordnung vorab für potenzielle Ersterwerber mit wenig Eigenkapital als schwerwiegendes Hindernis erweisen würde.

1.6.2 Modifizierter Systemwechsel

Obwohl sich aus Vereinfachungsgründen der reine Systemwechsel als die beste Lösung für die Neugestaltung der Wohneigentumsbesteuerung erweisen dürfte, sind die aufgelisteten negativen Begleiterscheinungen hoch zu gewichten. Um den mutmasslichen starken politischen Widerstand gegen einen reinen Systemwechsel zu brechen, drängen sich folgende flankierende Massnahmen auf:

1. Ersterwerber von selbstbewohntem Wohneigentum sollen die Hypothekarzin-

sen zeitlich und betragsmässig beschränkt abziehen können.

2. Die Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umwelt-

schutzmassnahmen sollen abzugsfähig sein.

Ein genereller Wegfall der Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen würde sich negativ auf junge, stark verschuldete Ersterwerber auswirken. Im Sinne eines gezielten Beitrags zur verfassungsrechtlich verankerten Wohneigentumsförderung ist während eines begrenzten Zeitraums dieser Anspruchsgruppe entgegenzukommen. Ein solcher Entlastungsspielraum für Ersterwerber war auch Teil der bundesrätlichen Botschaft zum Steuerpaket 2001 (maximal 5000 bzw. 10 000 Franken für Ehepaare während zehn Jahren, mit jährlicher linearer Kürzung von einem Zehntel).

Der Handlungsbedarf zur energetischen Sanierung von Altbauten wird heute von niemandem mehr ernsthaft bestritten. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass die heutigen grosszügigen Steuerabzüge wenig effektive und wenig effiziente Instrumente zur Förderung von Energieeffizienz im Gebäudebereich sind. Im Bereich der heute geltenden steuerlichen Förderung ist einzig durch eine stärkere qualitative Leistungsorientierung bei den energetischen Massnahmen Verbesserungspotenzial auszumachen. Entsprechend hat das Parlament eine Motion der WAK-SR (09.3014)