Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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steuerung sowie die damit verbundene Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten das Steuerveranlagungsverfahren erheblich verkomplizieren. Zudem mangelt es an Transparenz, denn die Eigenmietwertfestsetzung erfolgt in den Kantonen sehr unterschiedlich. Bereits in der Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001 wurde darauf verwiesen, dass der Vollzug der Eigenmietwertbesteuerung bald mehr koste als daraus Steuerertrag resultiere.9 Schliesslich wird der Eigenmietwert von manchen Wohneigentümern psychologisch als fiktives Einkommen empfunden, obwohl er dies wirtschaftlich betrachtet nicht ist. Denn der Einkommensbegriff, der dem DBG und den kantonalen Steuergesetzen zugrunde liegt, beruht auf der Reinvermögenszugangstheorie. Demnach gehört zum Einkommen nicht nur das, was effektiv fliesst, sondern auch die Selbstnutzung. Die Eigenmiete stellt somit aus ökonomischer Sicht einen reellen Wert dar und ist steuerrechtlich als echtes Naturaleinkommen zu betrachten, welches auch zu entsprechenden Gewinnungskosten-Abzügen berechtigt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag nicht anzustreben ist. Durch die Beibehaltung des geltenden Rechts bleibt die in breiten Kreisen sich seit Jahren bemerkbar machende Unzufriedenheit gegenüber der heutigen Eigenmietwertbesteuerung bestehen. Dies lässt sich auf vier Gründe zurückführen: Schuldenmacherei durch hohe Fremdfinanzierung, bürokratischer Aufwand, Intransparenz der Eigenmietwertermittlung, Vereinfachungsbremse.
1.5.2 Ablehnung mit Gegenvorschlag
1.5.2.1 Form des Gegenvorschlags
Ein Gegenvorschlag kann in direkter (Verfassungsstufe) oder indirekter (Gesetzesstufe) Form ausgearbeitet werden. Ein direkter Gegenvorschlag macht dann Sinn, wenn der zugrunde liegenden Norm unbedingt der Stellenwert einer Verfassungsbestimmung einzuräumen ist. Die Bundesverfassung beschränkt sich im steuerlichen Bereich auf ein paar wenige Grundsätze (Art. 111 Abs. 4, Art. 127 - 132 und Art. 134 BV). Ist diesbezüglich kein zwingender Handlungsbedarf gegeben, erscheint es zweckmässig, die Vorschrift nur als Gesetzesbestimmung zu verankern. Die Ausgestaltung der Eigenmietwertbesteuerung ist im Bundesrecht in folgenden Erlassen festgeschrieben: Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG), Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie in den entsprechenden Liegenschaftskostenverordnungen. Es erweist sich als sachgerecht, wenn der Wegfall des steuerbaren Eigenmietwerts in den beiden genannten Haupterlassen (DBG und StHG) fixiert wird. Eine Delegation nach oben auf Verfassungsstufe drängt sich nicht auf.
1.5.2.2 Indirekter Gegenvorschlag
Das Ziel des indirekten Gegenvorschlags ist es, die heutigen Nachteile der Eigenmietwertbesteuerung durch eine bessere und politisch mehrheitsfähige Lösung zu ersetzen.
9 BBl 2001 3054