Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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1.4.3 Rechtsgleichheitsgebot
Zwischen Wohneigentumserhalt und Rechtsgleichheitsgebot liegt ein Spannungsfeld zweier Verfassungsziele vor. Jede Unterstützung spezifischer Anliegen (im vorliegenden Fall: Rentner mit Wohneigentum) beinhaltet per definitionem eine rechtsungleiche Behandlung aller nicht geförderten Gruppen (im vorliegenden Fall: Mieter, ob Rentner oder nicht, sowie Wohneigentümer, die noch nicht Rentner sind). Insofern stellt sich die Frage, ob mit der Einführung eines generellen Wahlrechts zur Abschaffung des Eigenmietwerts für Rentner das Rechtsgleichheitsgebot gegenüber diesen leer ausgehenden Gruppen verletzt wird.
Wenn der Bund beauftragt wird, den Wohneigentumserhalt zu fördern, bedeutet dies nicht, dass diese Zielsetzung Massnahmen zu rechtfertigen vermag, für die kein triftiger Grund zur Vornahme rechtlicher Unterscheidungen vorliegt. Für eine legitime rechtliche Unterscheidung müsste jedoch ein klarer Handlungsbedarf zugunsten der zu privilegierenden Gruppe vorliegen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Der Verzicht auf die Eigenmietwertbesteuerung ist unwiderruflich. Sollte sich die finanzielle Situation eines Rentners, der auf die Eigenmietwertbesteuerung verzichtet hat, ändern, indem er z.B. wegen dringender Renovationen eine Hypothek aufnehmen muss, besteht für ihn keine Möglichkeit, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Dies kann zur Folge haben, dass er künftig gegenüber einem Rentner in gleicher finanzieller Situation, der das Wahlrecht nicht beansprucht hat, ungleich besteuert wird.
1.5 Entscheidfindung
Aufgrund der in Ziffer 2 vorgenommenen negativen Beurteilung der HEV-Initiative stellt sich die Frage, ob diese mit oder ohne Gegenvorschlag abzulehnen ist.
1.5.1 Ablehnung ohne Gegenvorschlag
Wird das heutige System der Eigenmietwertbesteuerung nach wie vor als die beste aller denkbaren Optionen angesehen, insbesondere indem dadurch das selbstgenutzte Wohneigentum steuerlich gefördert wird, drängt sich die Ablehnung der Volksinitiative ohne Gegenvorschlag auf.
Artikel 108 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet den Bund zur Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, ohne dass dafür implizit oder gar explizit steuerliche Massnahmen vorgegeben werden. Trotzdem wird das Verfassungsziel u.a. auch steuerlich konkretisiert, etwa im Rahmen des Vorsorgesparens (Vorbezug via 2. Säule und Säule 3a) oder durch die Festlegung eines moderaten Eigenmietwertes.
Die Ablehnung der HEV-Volksinitiative ohne Gegenvorschlag würde nicht nur von den Rentnerinnen und Rentnern mit ganz oder weitgehend schuldenfreiem selbstgenutztem Wohneigentum kritisiert, sondern auch von jenen, die sich daran stossen, dass die heutige Eigenmietwertbesteuerung den Wohneigentümer nicht zur Tilgung seiner Hypothekarschulden motiviert. Zu denken ist aber auch an die Bestrebungen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Es ist unbestritten, dass die Eigenmietwertbe-