Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Der zentrale Punkt ist die Abschaffung des Eigenmietwerts als Bestandteil des zu versteuernden Einkommens. Eng damit verknüpft ist die Frage der bei einem Wegfall des Eigenmietwerts noch möglichen Abzüge. Es geht dabei um die privaten Schuldzinsen, die Unterhaltskosten sowie die Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Im Raum steht auch die Problematik der Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum resp. die Frage, inwieweit diese Personengruppe mit steuerlichen Massnahmen gefördert werden soll.

Die Abschaffung des Eigenmietwerts, der so genannte Systemwechsel bei der Besteuerung des privaten Wohneigentums, kann somit in unterschiedlicher Weise ausgestaltet werden. Unbestritten und steuersystematisch unabdingbar ist, dass bei einem Wegfall des Eigenmietwerts auf der Einkommensseite die in Zusammenhang mit der selbstgenutzten Liegenschaft stehenden Unterhaltskosten nicht mehr abgezogen werden können, da sie Gewinnungskosten darstellen, die untrennbar mit der Erzielung eines entsprechenden Einkommens verbunden sind. Von diesem Punkt ausgehend kann der Systemwechsel konsequent und in reiner Form oder mit Abfederungen resp. Ausnahmen in verschiedenen Abstufungen vollzogen werden.

1.6 Systemwechsel

1.6.1 Reiner Systemwechsel

Ein reiner Systemwechsel weist folgende Eckwerte auf:

• Wegfall des steuerbaren Eigenmietwerts;

• Wegfall der Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen;

• Wegfall der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten;

• Wegfall der Abzugsfähigkeit von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen;

• Keine Sonderregelung für bestimmte Gruppen wie z.B. Ersterwerber.

Diese Konzeption ist als Befreiungsschlag zu verstehen, mit dem sowohl die negativen Begleiterscheinungen des Status quo wie auch die Schwächen der HEV-Initiative (bloss Wahlrecht, bloss Wohneigentümer im AHV-Alter) beseitigt werden.

Durch den Wegfall des bisher steuerbaren Eigenmietwerts wird das Steuersystem vereinfacht, indem sich die umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Eigenmietwertfestsetzung und -anpassung erübrigen. Zwecks Festsetzung der kantonalen Vermögenssteuer bleibt allerdings weiterhin ein gewisser Schätzungsapparat nötig. Vereinfacht wird das Steuersystem zudem auch durch den Wegfall der Abzüge (Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien, Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte).

Die finanziellen Auswirkungen eines reinen Systemwechsels zeigen folgendes Bild:

Auf der Basis der neusten verfügbaren Daten aus dem Kanton Bern für das Steuerjahr 2005 wurde berechnet, dass ein reiner Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer – statisch betrachtet – einen Mehrertrag von 7,9 Prozent zur Folge hat. Bei der direkten Bundessteuer würde sich dieser Mehrertrag für die Steuerperiode 2008 auf rund 700 Mio. Franken belaufen. In diesen Berechnungen nicht berücksichtigt sind systemwechselbedingte Verhaltensänderungen von nicht-vermögensrestrin-