Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Neues Modell

Erstens soll das heutige Sekretariat der WEKO zu einer eigenständigen, vom Bundesrat und wirtschaftspolitischen Interessen unabhängigen Wettbewerbsbehörde aufgewertet werden. Die neue Wettbewerbsbehörde soll in Fällen nach KG die Untersuchungen führen und vor dem Bundeswettbewerbsgericht (siehe nachfolgend) Antrag erheben. Weiterhin soll die Wettbewerbsbehörde die Unternehmen beraten und öffentlich für den Wettbewerb einstehen und in Vernehmlassungen Stellung nehmen können. Die Wettbewerbsbehörde soll darüber hinaus in der Zusammenschlusskontrolle die erstinstanzlichen Verwaltungsentscheide fällen, da Unternehmenszusammenschlüsse besonders zeitkritisch sind. Für die Organisationsform der Wettbewerbsbehörde wurden verschiedene Modelle geprüft. Wegen der besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit kann die Wettbewerbsbehörde nicht als reines Bundesamt ausgestaltet werden. Die Alternative, die Wettbewerbsbehörde ähnlich wie die FINMA als Anstalt mit eigenem Verwaltungsrat auszugestalten, überzeugt aus Gründen des Aufwands und der deutlich geringeren Grösse der Wettbewerbsbehörde im Vergleich zur FINMA nicht. Für die Wettbewerbsbehörde ist insgesamt eine Zwischenlösung gerechtfertigt, wie sie beispielsweise auch für den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gewählt wurde: Die Wettbewerbsbehörde soll eine unabhängige und nicht weisungsgebundene Bundesstelle sein, welche nur rein administrativ dem EVD zugeordnet ist. Ihre Leitung, die durch den Bundesrat auf Amtsdauer gewählt werden soll, trägt die Gesamtverantwortung und die untersuchungsleitenden Mitarbeiter handeln nach Weisung der Leitung der Wettbewerbsbehörde.

Zweitens soll aus den Ressourcen der heutigen WEKO und den heute mit Kartellrechtsfragen befassten Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gemeinsam ein neues, von der Wettbewerbsbehörde getrenntes Bundeswettbewerbsgericht gebildet werden, welches bei Abreden und Fällen von Marktmachtmissbrauch die Entscheidfunktion und Sanktionsbemessung übernimmt. Vor dem Bundeswettbewerbsgericht soll ein vollwertiges Parteiverfahren stattfinden, d.h. die Wettbewerbsbehörde stellt dem Bundeswettbewerbsgericht Antrag, die betroffenen Unternehmen vertreten vor dem Bundeswettbewerbsgericht ihren Standpunkt, und dieses fällt seinen Entscheid. Das neue Bundeswettbewerbsgericht soll so schlank und effizient wie möglich ausgestaltet werden. Es soll deshalb dem Bundesverwaltungsgericht administrativ zugeordnet werden und so Rückgriff auf dessen Ressourcen nehmen können, analog zum Bundespatentgericht. In Anlehnung an die kantonalen Handelsgerichte und inspiriert vom Bundespatentgericht soll das Bundeswettbewerbsgericht neben wenigen hauptamtlichen Richterinnen und Richtern auch einen Pool aus nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern auch mit Praxiserfahrung umfassen. Bei der Zusammensetzung des Bundeswettbewerbsgerichts ist darauf zu achten, dass umfassende wettbewerbsrechtliche Kenntnisse, unternehmerische Erfahrung und industrieökonomisches Wissen angemessen berücksichtigt werden. Sowohl an haupt- wie nebenamtliche Richterinnen und Richter werden hohe Anforderungen bezüglich Unabhängigkeit gestellt. Der Spruchkörper soll jeweils aus fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern bestehen, die aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern und dem Pool an Fachrichterinnen und Fachrichtern bestimmt werden.