Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Drittens soll der Beschwerdeweg vom Bundeswettbewerbsgericht direkt zum

Bundesgericht gehen. Dies führt zu einer beträchtlichen Beschleunigung des Rechtsmittelwegs bis zum Vorliegen des letztinstanzlichen Entscheids. Gleichwohl kommt es im Vergleich zu heute nicht zu einer Verschlechterung, sondern eher zu einer Stärkung der Rechtsstaatlichkeit: Denn bereits heute werden Kartellrechtsfälle nur einmal von einem unabhängigen Gericht mit voller Kognition beurteilt, nämlich vom Bundesverwaltungsgericht. In Zukunft erfolgt die Beurteilung weiterhin einmal in voller Kognition und zwar durch das unabhängige Bundeswettbewerbsgericht. Sachgerecht ist dieses bereits auf erstinstanzlicher Stufe angesiedelt, im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht, das historisch aus der Zusammenfassung von Rekursinstanzen hervorgegangen ist und weiterhin dort seine Hauptaufgaben hat. Im Vergleich zum Bundesverwaltungsgericht wird das Bundeswettbewerbsgericht auch auf mehr fachspezifisches Wissen und Ressourcen zurückgreifen können. Damit ist zu erwarten, dass bereits auf erstinstanzlicher Stufe eine hohe Entscheidqualität erreicht wird.

Die Schaffung eines neuen, unabhängigen Bundeswettbewerbsgerichts ermöglicht es, die für die Durchsetzung des KG vorhandenen Ressourcen optimal einzusetzen. Die Institution trägt dem besonderen Charakter des Kartellrechts - nämlich der hohen rechtsfortbildenden Komponente jedes Urteils - Rechnung: Dieses soll deshalb und wie bisher auf Basis des Verwaltungsverfahrensgesetzes umgesetzt werden. Das Verfahren wird aber aufgrund des pönalen Charakters der Sanktionen die rechtsstaatlichen Vorgaben der EMRK unbestritten berücksichtigen müssen. Die vorgeschlagene Trennung von Untersuchung und Antrag einerseits und Entscheid und Sanktionsbemessung andererseits erhöht die Rechtsstaatlichkeit wesentlich. Die neue Ausgestaltung setzt auch die Erkenntnis um, dass für eine konsistente und zweckgerechte Anwendung des KG spezifisches, fachliches Wissen aus der Wirtschaft unabdingbar ist.

Falls Freiheits- und Geldstrafen gegen natürliche Personen eingeführt werden

sollten, können je nach Umsetzung weitere institutionelle Anpassungen notwendig werden.

Alternativen

Verschiedene Mischformen zwischen der hier vorgeschlagenen Lösung und der heutigen Ausgestaltung mit Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz sind denkbar.

- Von Wirtschaftsseite angeregt wurde die Schaffung einer integrierten Behörde oder allenfalls eines integrierten Gerichts zur Behandlung nicht nur von kartellrechtlichen Fragen, sondern auch von weiter gehenden regulatorischen Themen. Dies würde eine Verschmelzung mit Regulierungsbehörden wie der Comcom, ElCom, der Preisüberwachung und weiteren Sektoraufsichtsbehörden nach sich ziehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint dieser Vorschlag als zu weit gehend. Die genannten, spezifisch kartellrechtlichen Herausforderungen sollen zeitgerecht angegangen werden. Die Zusammenführung verschiedener Behörden ist dagegen für die Lösung der aktuellen Probleme nicht notwendig. Soweit es um die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden und unabhängigen Regulatoren geht, sei auf