Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
tens wären in diesem Modell aus rechtsstaatlichen Gründen angesichts der hohen Bedeutung und Komplexität der Fälle auch die Unabhängigkeit der Entscheidinstanz von politischen Interessen und der Beschäftigungsgrad der dort tätigen Personen zu erhöhen. Der Instanzenzug bliebe bei dieser Lösung zwangsläufig vierstufig (Sekretariat, WEKO, BVGer, BGer). Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht beizubehalten, wäre unumgänglich, da es - vorgeschaltet dem Bundesgericht, das nur noch rechtliche Überprüfungen macht, - ein Gericht mit umfassender Kognition braucht.
Der hauptsächliche Vorteil dieser Variante läge darin, dass sie nur eine sehr schlanke Gesetzesrevision verlangen würde, nämlich eine stärkere Betonung der Trennung von Untersuchung und Entscheid in Artikel 27 KG und allenfalls eine Reduktion der Anzahl der vorgesehenen WEKO-Mitglieder. Die ebenfalls geforderte Ersetzung von Verbandsvertretern durch Personen mit Erfahrung aus der Wirtschaft ohne Verbandsabhängigkeit in der Kommission ist schon unter geltendem Recht möglich und würde die Wettbewerbskommission einem Gericht annähern; ein Manko bliebe aber die Wahl der WEKO-Mitglieder durch die Exekutive.
Der hauptsächliche Nachteil ist indes, dass die auch in diesem Modell geforderte stärkere Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid sowie der erhöhte Beschäftigungsgrad der Mitglieder der WEKO nach mehr Ressourcen verlangen. Da in diesem Modell die heutige Rekursinstanz identisch bestehen bleibt, sind keine ausgleichenden Einsparungen an Ressourcen möglich. Es ergibt sich auch keine Verkürzung der Verfahrensdauer bis zum Vorliegen letztinstanzlicher Entscheide. Eine vergleichbare Reform fand zudem in der Vernehmlassung zur Kartellgesetzrevision von 2003 keine Gnade.
1.2.2 Differenzierte Behandlung vertikaler Vereinbarungen
Ziele
Im heutigen KG wird für bestimmte horizontale (in Art. 5 Abs. 3) und vertikale (in Art. 5 Abs. 4) Typen von Abreden vermutet, dass sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen.
Im Gegensatz zur unbestrittenen Schädlichkeit harter, horizontaler Kartelle, sind die Wirkungen von Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen (kurz: vertikale Vereinbarungen) allerdings ambivalent. Aus wettbewerblicher Sicht können geographische Märkte wie die Schweiz einerseits zwar durch solche Abreden in bestimmten Fällen vor unerwünschter Konkurrenz abgeschottet werden; vertikale Vereinbarungen können auch zur Stabilisierung horizontaler Kartelle beitragen. Andererseits sind vertikale Vereinbarungen aber beispielsweise auch ein Mittel, um notwendige Investitionen in die Vertriebskette zu schützen. So ist die Einführung neuer Produkte in der Regel mit hohen Investitionskosten und Risiken für Produzenten und Händler verbunden. Vertikale Vereinbarungen können dazu genutzt werden, den Händlern bessere Aussichten auf die Deckung der Kosten für die Neueinführung