Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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die näheren Erläuterungen zu Artikel 30 E-KG im besonderen Teil der Vernehmlassungsunterlage hingewiesen.

- Als grundlegende Alternative könnte man auf die Einführung eines Bundeswettbewerbsgerichts verzichten und in kartellrechtlichen Verfahren, die Wettbewerbsbeschränkungen zum Gegenstand haben oder auf vorsorgliche Massnahmen zielen, das Bundesverwaltungsgericht als erste Entscheidinstanz bezeichnen. In der Tat wurden mit der Reform der Bundesrechtspflege eine Vielzahl von Rekursinstanzen zum Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst und gleichzeitig auch Laienrichterinnen und Laienrichter aus dem Spruchkörper entfernt. Da vorliegend der quasi-strafrechtliche Aspekt der Sanktionen im Wettbewerbsrecht betont und gleichzeitig eine grosse Distanz der Wettbewerbsorgane zu Politik und Wirtschaftsverbänden angestrebt werden, wird hier einer Lösung, die bereits am Anfang des Verfahrens Untersuchung und Entscheid institutionell trennt, der Vorzug gegeben. Um ökonomisches Wissen einzubringen, wäre als Alternative zum in der Hauptvariante vorgeschlagenen Beizug nebenamtlicher Richterinnen und Richter auch die Zuwahl einer Chefökonomin oder eines Chefökonomen an eine Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts denkbar.

Der Verzicht auf ein eigenes Bundeswettbewerbsgericht und die dargelegte Übertragung seiner vorgesehenen Rolle auf das Bundesverwaltungsgericht hätte den Vorteil, dass die institutionelle Reform organisatorisch einfacher und im Einklang mit der Reform der Bundesrechtspflege durchgeführt werden könnte.

Dem steht gegenüber, dass das Bundesverwaltungsgericht heute hauptsächlich als Beschwerdeinstanz konzipiert ist, die den Sachverhalt wohl frei überprüft, aber nicht unbedingt dazu ausgestattet ist, ihn durch grössere eigene Erhebungen zu vervollständigen. Eher wird es einen Entscheid kassieren, was der angestrebten Verfahrensbeschleunigung entgegenläuft. Ebenso wurde in Anhörungen explizit gewünscht, dass Vertreter mit Erfahrung im Wirtschaftsleben im Spruchkörper Einsitz nehmen sollen, was allein mit der Zuwahl einer oder mehrerer ökonomisch ausgebildeter Expertinnen und Experten noch nicht erreicht wäre.

- Denkbar wäre schliesslich auch eine Reform, die das heutige Modell WEKO mit Sekretariat einerseits und Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz andererseits unberührt lässt. Dieses alternative Modell ist allerdings aus rechtsstaatlicher Sicht nur akzeptabel, wenn für die diskutierte strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen ein zweites Verfahren vorgesehen wird, das vor ein unabhängiges Gericht führt.

Als Minimum gefordert ist im Modell WEKO im Vergleich zu heute aber erstens eine deutlichere Trennung zwischen den Aufgaben des Sekretariates (Führung der Untersuchung) und jenen der WEKO (Treffen des Entscheids), dies auch angesichts der beschränkten Untersuchungsmöglichkeiten der Rekursinstanz. Im WEKO-Sekretariat müsste neu zwischen den Mitarbeitenden unterschieden werden, die den Fall untersuchen, und jenen, die der Wettbewerbskommission zudienen und die Redaktion des Urteils besorgen. Zwei-