Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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von Produkten zu bieten; sie wirken damit oft wettbewerbsfördernd. Und sie können auch notwendig sein, um im Wettbewerb mit vertikal integrierten Anbietern bestehen zu können. Denn Produzenten stehen heute zunehmend im Wettbewerb mit erfolgreichen vertikal integrierten Anbietern. Die Folge der Zulassung von vertikalen Abreden ist dann nicht etwa eine Minderung, sondern sogar eine Intensivierung des Wettbewerbs der Vertriebssysteme, genügend konkurrierende Marken vorausgesetzt. Entsprechend bedeutet die Möglichkeit, vertikale Abreden treffen zu können, auch eine Verringerung des Drucks, dass sich Unternehmen vertikal integrieren, d.h. dass Herstellung und Handel in einem Unternehmen vereint werden. Vertikale Abreden können zudem durch die Unternehmen flexibler gehandhabt werden als vertikale Integrationen, was aus wirtschaftlicher Sicht zu begrüssen ist.
Losgelöst von einer rein wettbewerblichen Sicht dienen vertikale Vereinbarungen aus volkswirtschaftlicher Perspektive auch dazu, die Vertriebskette von der Produktion über den Vertrieb bis zum Service zu optimieren. Sie reduzieren Koordinationsprobleme zwischen Produzenten und Händlern und steigern so die Effizienz.
Als Daumenregel kann festgehalten werden, dass vertikale Restriktionen nur wettbewerbsbeeinträchtigende Auswirkungen zeitigen können, falls die an den betreffenden Abreden beteiligten Unternehmen eine starke Marktstellung innehaben. Je intensiver dagegen der Wettbewerb zwischen einzelnen Produkten und Dienstleistungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass vertikale Abreden effizient und wohlfahrtssteigernd sind. So geht auch aus einer im Rahmen der Evaluation des KG erfolgten Analyse von 91 Geschäften der WEKO hervor, dass die meisten vertikalen Abreden, die an die Wettbewerbsbehörden herangetragen wurden, sich als zulässig erwiesen (oder Indizien für unzulässige Verhaltensweisen fehlten). Hauptgrund dafür ist, dass sich die Verhaltensweisen nicht erheblich auswirkten. Der gesetzlich verankerte Vermutungstatbestand sollte vor dem Stand der geltenden ökonomischen Theorie und Empirie als solcher nicht unverändert im Gesetz stehen gelassen werden.
Ziel der Neuregelung ist es, dass die volkswirtschaftlichen Zielsetzungen des KG im Bereich der vertikalen Vereinbarungen optimal erreicht werden. Den Nachteilen für den Wettbewerb, die vertikale Abreden wegen den verursachten Rigiditäten in den Vertriebsstrukturen ergeben, sollen die Effizienzgewinne auf Grund einer besseren Koordination der Handelsstufen gegenübergestellt werden können. Die heutige Regelung wirkt sich gemäss Evaluationsergebnissen dagegen faktisch wie ein per se-Verbot der beiden in Artikel 5 Absatz 4 genannten Formen vertikaler Abreden aus. Die angestrebte Revision der Behandlung vertikaler Vereinbarungen soll aber auch Rechtsunsicherheiten im Bereich der Sanktionierung auflösen und die Bemühungen des Bundesrates zur Öffnung der Märkte unterstützen.
Lösungsvarianten
Der Bundesrat unterbreitet zwei Varianten, die beide anstreben, dass das KG seine Ziele in Bezug auf vertikale Vereinbarungen in Zukunft besser erreicht:
- Variante 1 sieht vor, die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung für bestimmte vertikale Vereinbarungen zu streichen. Diese Vermutung ist wie dargelegt in der Praxis unzutreffend und hat sich in Kombination mit der Vertikalbekanntmachung von 2007 als zu rigide erwiesen. Die Streichung