Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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nachträgliche Hausdurchsuchungen in der Schweiz keinen Sinn mehr. Deshalb sollen die schweizerischen und die ausländischen Wettbewerbsbehörden zukünftig ihre Untersuchungshandlungen koordinieren können.

- Im Kartellzivilrecht besteht heute die stossende Situation, dass ein Teil der von Kartellen Geschädigten grundsätzlich keine Möglichkeit hat, den ihnen erwachsenen Schaden gerichtlich einzufordern. Dies soll korrigiert werden. Die Bedenken, dass es bei einem Ausbau der Klagelegitimation zu einer Klageflut kommen könnte, können ausgeräumt werden, wenn man das Kartellzivilrecht - wie vorgeschlagen - nur zurückhaltend stärkt.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Kapitel 1.1 hat aufgezeigt, dass die aus der Evaluation und Parlamentsaufträgen hervorgegangenen Überarbeitungsziele eine Vielzahl von Themenbereichen des KG betreffen. Die im Folgenden dargelegte Neuregelung legt grossen Wert auf die Konsistenz eines möglicherweise revidierten KG. Nachstehend werden deshalb die Zusammenhänge unter den einzelnen Reformvorschlägen erläutert.

In Kapitel 1.2.1 wird für die Umsetzung des KG eine Neuordnung der Institutionen angeregt. Die heutige institutionelle Struktur entstammt in ihren Ursprüngen letztlich immer noch den Anfängen der Kartellkommission in den 1960er Jahren, die rein verwaltungsrechtlich wirkte und als Milizgremium zum Ausgleich der Interessen diente. Dieses Modell ist heute ein internationales Unikum. Mit der Einführung von direkten Sanktionen für Kartellrechtsverstösse und der Qualifizierung der Sanktionen als EMRK-relevante Strafen ist das heutige Modell rechtsstaatlich nicht unumstritten. Angesichts des angesammelten Reformbedarfs ist ein Überdenken der Institutionen wichtig und dringend.

Die Kapitel 1.2.2 bis 1.2.6 betreffen materielle Reformvorschläge, die in der Evaluation des KG als wichtig und relevante Probleme betreffend identifiziert wurden, nämlich die Behandlung vertikaler Abreden, das Widerspruchsverfahren, die Zusammenschlusskontrolle, die internationale Zusammenarbeit und das Kartellzivilrecht. Diese materiellen Themen sind auch anlässlich der durchgeführten Anhörungen als bedeutend bestätigt worden und rechtfertigen eine Revision des KG. Die materiellen Reformvorschläge können an sich unabhängig von der institutionellen Reform einzeln betrachtet und umgesetzt werden.

Kapitel 1.2.7 befasst sich schliesslich mit den verfahrensrechtlichen Implikationen, die sich aus der hier vorgeschlagenen Revision ergeben. Im Verfahrensrecht hat sich wie bei der institutionellen Reform über lange Zeit ein bedeutender Reformbedarf angestaut. Die Einführung von direkten Sanktionen und die gleichzeitige Vorgabe, die Dauer der Verfahren möglichst zu kürzen, machen eine auf die Institutionenreform abgestimmte Revision einer Reihe von verfahrensrechtlichen Bestimmungen nötig. Weitere Bestimmungen würden sich ergeben, falls das Parlament die Einführung der strafrechtlichen Verfolgung von Personen im Kartellrecht wünscht. Die institutionelle Reform, die Sanktionsmöglichkeiten und das Verfahrensrecht sind stets in ihrem Zusammenhang zu lesen und können nicht ohne wechselseitige Rückwirkungen reformiert werden.