Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

sentlicher Antriebsfaktor der wirtschaftlichen Entwicklung ist. Nach geltendem Recht unterstehen nur die in der Preisbekanntgabeverordnung aufgeführten Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht, was für die neu zu unterstellenden Branchen gerade nicht der Fall ist.

Mit der Unterstellung unter die Preisbekanntgabepflicht ist eine gewisse administrative Belastung verbunden, da die Preise in einer geeigneten Form bekannt gegeben werden müssen. Diese Belastung gilt für alle bereits unterstellten Kreise, seien sie Anbieter von Waren oder unterstellten Dienstleistungen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass das Internet zumindest für einzelne Dienstleistungserbringer eine Plattform bietet, auf der die Preise relativ einfach kommuniziert werden können. Dies gilt für die Hotellerie gleichermassen wie für Flugreisen.

Die PBV-Änderung bringt der Wirtschaft aber auch Erleichterungen. Einerseits dem Detailhandel, indem die Frist für den Gebrauch von Rabatten für Saisonwaren wie Bekleidung, Schuhe und Sportartikel ausgeweitet wird. Ein Preisvergleich "Jetzt - Vorher" darf während vier Monaten bekannt gegeben werden (aktuell nur während zwei Monaten). Dies erlaubt, die Konsumentinnen und Konsumenten während einer längeren Zeitperiode über preislich herabgesetzte Waren der abgelaufenen Saison mittels Preisvergleichen zu informieren. Andererseits wird die Werbung mit Preisreduktionen flexibler, da auch der Hinweis auf einen Reduktionsbetrag (z. B. 100 Franken billiger) einfacher verwendet werden kann als heute.

Die Kantone sind bereits heute für die Anwendung der PBV zuständig und die entsprechenden Gewerbepolizeistellen haben in diesem Bereich einschlägige Erfahrung. Insoweit können die neuen Vollzugsaufgaben bestehenden Institutionen übertragen werden.