Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten
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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV
belnetzbetreiber den Konsumenten anbietet. In der Praxis kommt es vor, dass die Urheberrechtsgebühren nicht im Gesamtpreis des Angebots eingeschlossen sind, sondern separat ausgewiesen werden. Da es sich dabei zwar um staatlich genehmigte Vergütungen, aber nicht um öffentliche Abgaben im eigentlichen Sinn handelt, sind die Urheberrechtsvergütungen in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 neu aufzuführen Damit wird klargestellt, dass sie wie die öffentlichen Abgaben im Detailpreis und im Gesamtpreis der Dienstleistung eingeschlossen sein müssen. Im Bereich der so genannten Leerträgervergütung für das Kopieren von Werken zum Eigengebrauch7 bleibt es den Anbietern von Speichergeräten überlassen, ob sie ihren Kunden die im Gesamtpreis enthaltene Urheberrechtsvergütung noch separat zur Kenntnis bringen wollen (z. B. Fr. 300 für Speichergerät xy inkl. Fr. 2.25 Urheberrechtsvergütungen).
Art. 10 Abs. 1 Bst. d, i, n, t, u und v Unterstellung weiterer Dienstleistungen
Der Entwurf sieht vor, neu die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Dienstleistungen von Notaren, Veterinären und Bestattungsinstituten der Preisbekanntgabepflicht zu unterstellen. Das Gleiche gilt für Flugreisen.
Bst. d nennt neu neben den Kosmetikinstituten die Körperpflege (anstelle der Fusspflege). Es ist eine Verdeutlichung in dem Sinne, dass klar gestellt ist, dass die Ganzkörperpflege einschliesslich Schlankheitsmethoden, Massage, Wellness, Fuss-, Hand- und Fingernagelpflege unter die PBV fallen.
Bst. i enthält eine rein redaktionelle Änderung, indem die "chemischen Reinigungsbetriebe" in "Textilpflege" umbenannt werden.
Bst. n führt neu neben den Pauschalreisen auch die Flugreisen auf. Die Unterstellung der Flugreisen ergibt sich aus dem Luftverkehrsabkommen bzw. aus der dort genannten Verordnung (EG) Nr. 1008/20088. Diese schreibt in Artikel 23 Preisinformationspflichten für Flugreisen vor. Was die Preisbekanntgabe für Flugreisen im Einzelnen umfasst, wird in Artikel 11c ausgeführt.
Bst. t und u führen für einzelne Dienstleistungen neu die obligatorische Preisbekanntgabe ein. Im Einzelnen geht es um folgende:
• Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten durch Abgabestellen, Akustiker, Apotheken und Drogerien usw. Hier liegt das Charakteristische darin, dass das Warenangebot (Medizin-
7 Art. 19 Abs. 3 URG
8 Siehe FN 2.