Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten
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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV
Vielmehr will er in der Regel bei der Buchung oder bei der Ankunft Informationen über den tatsächlich zu bezahlenden Preis zur Verfügung haben.
Art. 11b Abs. 1 Push-Dienste
Artikel 11b Absatz 1 Einleitungssatz PBV wurde im Rahmen der letzten Revision der Fernmeldedienstverordnung10 angepasst. Neu war, dass die in Absatz 1 geforderten Informationen auch auf dem mobilen Endgerät bekannt gegeben werden müssen, auf dem die Konsumentinnen und Konsumenten den Push-Dienst empfangen und über welches abgerechnet wird. Um zu verdeutlichen, dass diese Informationen nicht nur auf dem mobilen Endgerät, auf dem die Konsumentinnen und Konsumenten den Push-Dienst empfangen und über welches abgerechnet wird, sondern auch am Ort des Angebots (z. B. im Internet) bereit gestellt werden müssen, wird die Bestimmung geringfügig redaktionell ergänzt.
Art. 11c Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen
Bis jetzt unterstehen Flugreisen nur der PBV, wenn für sie mit Preisen geworben wird (Art. 13 ff. PBV). In diesem Zusammenhang ist im SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2006 betreffend Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote11 der Grundsatz der Gesamtpreisangabe statuiert. Dieser besagt, dass den Konsumentinnen und Konsumenten der Gesamtpreis eines Flugangebots inklusive öffentliche Abgaben, Flughafentaxen, Ein- und Ausreisetaxen, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und sonstige nicht individuell verursachte oder nicht frei wählbare Zuschläge kommuniziert werden muss.
Mit der Unterstellung der Flugreisen unter die Preisbekanntgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. n Entwurf) wird dieser Grundsatz der Gesamtpreisangabe generell eingeführt. Das heisst, dass er nicht nur in der Werbung beachtet werden muss, sondern auch bei der Buchung, u. a. im Internet.
Artikel 11c legt ausdrücklich fest, dass der Gesamtpreis neben dem Flugpreis sämtliche Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einzuschliessen hat. Dieser Preis muss zusammen mit den anwendbaren Tarifbedingungen überall genannt werden, wo Flüge angeboten werden, also auch im Internet. Im Übrigen ist der Gesamtpreis stets auszuweisen (Abs. 2). In der Praxis bedeutet dies, dass der Gesamtpreis bei der Buchung eines Fluges auf dem Internet von Anfang an genannt sein muss und nicht erst nach der Vornahme sämtlicher Buchungsschritte übermittelt werden darf. Kann ein Flug nur mit Kreditkarte bezahlt werden, so gilt ein allenfalls dafür erhobener Zuschlag als nicht frei wählbar. Er ist im Gesamtpreis einzuschliessen.
10 Änderung vom 4. November 2009, AS 2009 5821, 5825
11 http://www.seco.admin.ch/themen/00645/00654/01453/index.html?lang=de