Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

Neu ist auch der in Absatz 4 festgehaltene Grundsatz: Fakultative Zusatzkosten sind klar und deutlich zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen und bedürfen des ausdrücklichen Einverständnisses des Kunden. Damit wird die Regel des "Opt-in" festgelegt. Eine voreingestellte Annullierungsversicherung, aus der sich der Kunde mit einem "Opt-out" ausklinken muss, ist nicht mehr zulässig.

Art. 13 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Richtpreisproblematik

Nach geltender PBV dürfen Hersteller, Importeure oder Grossisten Konsumentinnen und Konsumenten nur dann einen Katalog- oder Richtpreis mitteilen, wenn dieser mehrheitlich als Marktpreis praktiziert wird. Ein Marktpreis liegt vor, wenn die betreffenden Preise im zu berücksichtigenden Marktgebiet für die überwiegende Menge dieser Ware oder Dienstleistung tatsächlich gehandhabt werden (Art. 18 Abs. 2 PBV). Somit setzt die PBV etwas voraus, was sich nach der kartellrechtlichen Gesetzgebung als unzulässig erweisen könnte. Die in Frage stehenden PBV-Bestimmungen sollen deshalb den Vorgaben des Kartellgesetzes12 angeglichen werden.

Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen auch gemäss vorliegendem Revisionsentwurf weiterhin Richtpreise bekannt geben. Sie müssen aber klar darauf hinweisen, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt. Die Mitteilung von empfohlenen Publikumspreisen kann nämlich unter Umständen zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen führen, welche nach der hierfür massgeblichen kartellrechtlichen Gesetzgebung zu beurteilen sind. Artikel 18 Absatz 2 PBV bringt den Vorbehalt der Bestimmungen des Kartellgesetzes zum Ausdruck.

Art. 14 Abs. 3bis Lesbarkeit und Sichtbarkeit

Eine stete Streitfrage ist die Lesbarkeit von Spezifizierungsangaben im Zusammenhang mit Preiswerbung. Nach PBV muss aus der Preisbekanntgabe deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Die Waren sind zudem nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften genauer zu umschreiben (Art. 14 Abs. 2 PBV). Da diese Umschreibungen sehr oft dem Gebot der Leserlichkeit nicht standhalten, wird der Grundsatz der leichten Sichtbarkeit und guten Lesbarkeit in der Verordnung festgeschrieben. Es versteht sich, dass die Spezifizierungsangaben je nach Werbemittel (Inserat, Plakat, TV- oder Kino) für einen bestimmten Betrachtungsabstand konzipiert sein müssen. Die gute Lesbarkeit der Spezifizierungsangaben muss in allen Medien bezogen auf diesen Betrachtungsabstand gewährleistet sein.

12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, SR 251