Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

gabe der Preise und für konforme Werbung sind die Leiter von Geschäften aller Art (Art. 20 PBV).

Der Vollzug obliegt den zuständigen kantonalen Stellen. Sie überwachen die vorschriftsgemässe Durchführung der PBV und verzeigen Verstösse den zuständigen Instanzen (Art. 22 PBV). Die Oberaufsicht wird durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ausgeübt (Art. 23 PBV).

4 Verhältnis zum europäischen Recht

Während im Bereich der Preisbekanntgabepflicht für Waren zwischen der EU und der Schweiz weitgehende Analogie festzustellen ist13, gibt es Unterschiede bei der Preisbekanntgabe für Dienstleistungen. In der EU ist die Preisdeklaration punktuell geregelt für Konsumkredite14, Fernabsatz von Finanzdienstleistungen15, grenzüberschreitende Überweisungen16, Pauschalreisen17, im Fernabsatz18 beim sog. Time Sharing19 sowie bei den Flugreisen20. Diese Richtlinien verlangen - genauso wie die Verordnung 1008/2008 - die Angabe des tatsächlich vom Konsumenten zu bezahlenden Preises in der vorvertraglichen Phase, oftmals auch noch als notwendigen Inhalt im Vertrag selbst. Deutschland kennt eine Preisbekanntgabepflicht für sämtliche

13 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

14 Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den

Verbraucherkredit, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.

15 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

16 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25; diese Richtlinie wird per 30.10.2008 aufgehoben und abgelöst durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. Artikel 37 dieser Richtlinie enthält vorvertragliche Informationspflichten bezüglich aller Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung.

17 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

18 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

19 Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

20 Siehe vorne FN 2.