Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

2 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Im Ingress wird neu auch das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EG1 sowie die darauf beruhende Verordnung 1008/20082 aufgeführt. Diese enthält die verbindlichen Vorgaben betreffend die Preisbekanntgabe von Flugreisen. Die neugefasste Verordnung gilt für die Schweiz seit dem 29. April 2010.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 Urheberrechtsvergütungen

Nach geltendem Recht sind überwälzte öffentlichen Abgaben im Kaufpreis einer Ware oder Dienstleistung einzuschliessen (Art. 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 PBV). Dies gilt auch für überwälzte vorgezogene Entsorgungsbeiträge, die beim Kauf von elektrischen und elektronischen Geräten, Autos usw. erhoben werden. Da die PBV von der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises ausgeht, sind auch sonstige Zuschläge, über deren Bezahlung der Konsument oder die Konsumentin nicht frei wählen kann und die auf ihn oder sie überwälzt werden, im Gesamtpreis einzuschliessen. Im Sinne einer Klarstellung werden Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 dahin gehend ergänzt, dass nicht frei wählbare Zuschläge beim Kauf eines Produkts im Kaufpreis einzuschliessen sind.

Das Urheberrechtsgesetz3 unterstellt die ausschliesslichen Nutzungsrechte in gewissen Bereichen dem Zwang der kollektiven Verwertung4 und reduziert es in anderen Bereichen zudem auf einen Vergütungsanspruch5. Beide Massnahmen haben zur Folge, dass eine Entschädigung für die entsprechenden Nutzungen nur von den konzessionierten Verwertungsgesellschaften und gestützt auf staatlich kontrollierte Tarife6 geltend gemacht werden kann. Diese tariflich festgesetzten Urheberrechtsvergütungen werden auf den Preis der Waren oder Dienstleistungen überwälzt, die der Werknutzer als Hersteller von Tonträgern, als Konzertveranstalter oder als Ka-

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, SR 0.748.127.192.68

2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. L 293 vom 31.10.2008. Die Verordnung ist seit dem 29. April 2010, dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/2010 des Gemischten Luftverkehrsausschusses vom 7. April 2010 im Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU genannt.

3 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, URG, SR 231.1

4 Das gilt gemäss Art. 22 URG insbesondere für die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen über Kabelnetze.

5 Das betrifft gemäss Art. 19 und 20 URG namentlich die Werkverwendung zum Eigengebrauch.

6 Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufzustellen und diese Tarife werden von der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf ihre Angemessenheit überprüft (Art. 46 Abs. 1 und 59 Abs. 1 URG).