Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

1 Ausgangslage

Für sämtliche Waren, die Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis von Gesetzes wegen bekannt zu geben (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241). Die der Preisbekanntgabepflicht unterliegenden Dienstleistungen werden demgegenüber vom Bundesrat bestimmt. Sie sind in Artikel 10 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211) aufgeführt.

Am 12. Dezember 2008 hatte der Bundesrat vom Ergebnis der Vernehmlassung zu einer Änderung des UWG Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen bestimmt. In diesem Zusammenhang hatte er entschieden, auf eine generelle Unterstellung der Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht, wie das im Vernehmlassungsentwurf vom Juni 2008 vorgesehen war, zu verzichten. Stattdessen sollte am geltenden System festgehalten werden, wobei er in Aussicht stellte zu prüfen, ob der Katalog der unterstellten Dienstleistungen zu erweitern sei. Am 2. September 2009 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zu einer Änderung des UWG zuhanden des Parlaments (BBl 2009 6151).

Auf Grund von Beschwerden aus der Öffentlichkeit und eigener Beobachtungen des EVD besteht bei verschiedenen Dienstleistungen ein Transparenzdefizit, das mit der Unterstellung unter die Preisbekanntgabepflicht behoben werden soll. Dies gilt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, für die Dienstleistungen der Notare und Veterinäre, der Schönheits-, Schlankheits- und Bestattungsinstitute sowie für Flugreisen, für die es auf Grund des Luftverkehrsabkommens mit der EU spezifische, auch von der Schweiz zu beachtende Vorschriften gibt.

Darüberhinaus haben sich in der Praxis einzelne Regeln der PBV als zu starr erwiesen. Sie können gelockert werden, ohne dass dadurch die Gefahr der Irreführung von Konsumentinnen und Konsumenten erhöht wird. Die Regeln über die Bekanntgabe von Listen- und Richtpreisen schliesslich sind nicht mehr kongruent mit der aktuellen Kartellrechtsgesetzgebung und bedürfen deshalb einer Anpassung.

Die vorliegende Änderung der PBV will die umschriebenen Mängel beheben. Es ist vorgesehen, die Änderung zusammen mit dem revidierten UWG in der ersten Hälfte 2011 in Kraft zu setzen.