Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

Waren und Leistungen21. Auch Österreich sieht eine Preisbekanntgabepflicht für Leistungen, die Konsumenten angeboten werden, vor22.

Die PBV enthält zudem Regelungen für die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 13 f.) und zur Vergleichbarkeit von Preisen (Art. 16 ff.). In der EU verbietet die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken23 die Irreführung der Konsumenten über den Preis. Irreführende Preise im Mitbewerberverhältnis sowie Vergleichspreise fallen unter den Geltungsbereich der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung24.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Ob die Umsetzung der geänderten Verordnung einen personellen Mehrbedarf erfordert, kann erst im Zeitpunkt der definitiven Verabschiedung der Vorlage beurteilt werden und wird dem Bundesrat entsprechend zur Kenntnis gebracht werden.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die kantonalen Vollzugsaufgaben im Bereich der PBV nehmen um die neu zu unterstellenden Dienstleistungen zu. Hingegen dürfte die Meldepflicht der Vollzugstätigkeit im Sinne einer jährlichen Berichterstattung zuhanden der Aufsichtsbehörde nur eine beschränkte Mehrbelastung darstellen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Unterstellung weiterer Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht stärkt die Markt- und Preistransparenz zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten. Markt- und Preistransparenz sind zwei wesentliche Parameter, damit die Konsumentinnen und Konsumenten die ihnen in einer Marktwirtschaft zukommende Steuerungsfunktion wahrnehmen können. Sie sind wesentliche Entscheidhilfen bei der Kaufwahl von Waren und Dienstleistungen. Eine Verbesserung der Information der Konsumentinnen und Konsumenten steigert ihr Vertrauen in den Markt, was ein we-

21 § 1 und 5 der Preisangabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197).

22 § 1 Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (BGBl. 146/1992).

23 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005, S. 22 ff.

24 Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. L 376/21 vom 27.12.2006