Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

Art. 16 und 17 Preisvergleiche und -reduktionen

Nach geltendem Recht darf der eigene, unmittelbar vor der Preissenkung praktizierte Preis während maximal zwei Monaten als Vergleichsgrösse herangezogen werden. Diese seit Ende 1999 in Kraft stehende Regelung hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen. Sie trägt insbesondere der Räumung von Saisonwaren zu wenig Rechnung, die zum Ziel hat, dem neuen Sortiment Platz zu machen. Aus diesem Grund wird auf die vor 1999 geltende Regelung zurückgegriffen, die erlaubt, Saisonware wie Bekleidung, Schuhe und Sportartikel während maximal vier Monaten mit dem unmittelbar vorher gehandhabten Preis zu vergleichen. Diese Lösung trägt den tatsächlichen Marktverhältnissen besser Rechnung und verhindert, dass gesetzliche Vorgabe und wirtschaftliche Realität zu stark auseinander driften.

Bei bezifferten Hinweisen auf Preisreduktionen und dergleichen gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung. Anhand eines Beispiels bedeutet dies Folgendes: Die Werbung "30 Franken billiger" ist nur PBV-konform, wenn der Preis des Produkts, für das die Verbilligung gilt, angegeben und das Angebot nach Marke, Typ, Sorte, Qualität usw. spezifiziert ist. Eine Ausnahme besteht für Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktgruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt. Ein Slogan wie "20% auf allen Stühlen" ist damit konform, da ein einheitlicher Reduktionssatz für eine Produktgruppe gewährt wird. Eine Täuschung des Konsumenten ist ausgeschlossen, da er weiss, welche Reduktion ihn, unabhängig vom Preis des Produkts, erwartet. In der Praxis hat sich diese Ausnahmeregelung als zu rigide erwiesen. Sie trägt der Tatsache, dass täglich Gutscheine, Rabatte und dergleichen anzutreffen sind, die mit einem Reduktionsbetrag werben, zu wenig Rechnung. Der Änderungsentwurf sieht deshalb vor, für Hinweise auf einen einheitlichen Reduktionsbetrag die gleiche Ausnahme gelten zu lassen wie für einheitliche Reduktionssätze (z. B. 100 Franken auf allen Möbelstücken).

Art. 23 Abs. 2 Stärkung des Vollzugs

Der Vollzug der PBV ist den Kantonen übertragen. Um einen besseren Überblick über die von den Kantonen ergriffenen Vollzugsmassnahmen zu erhalten, wird neu eine jährliche Meldepflicht über die Art und die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und der verzeigten Verstösse zuhanden der Vollzugsaufsicht (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) eingeführt. Dabei geht es nicht um die Mitteilung, welche natürlichen Personen verwarnt oder bestraft worden sind. Vielmehr interessiert es die Aufsichtsbehörde, welche Branchen kontrolliert worden sind, wie viele Verstösse festgestellt worden sind und welche Massnahmen dagegen ergriffen worden sind (Verwarnung, Verzeigung).

3 Konsequenzen der Unterstellung unter die PBV

Widerhandlungen gegen die PBV werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestraft (Art. 21 PBV in Verbindung mit Art. 24 UWG). Die Strafandrohung beträgt Busse bis 20'000 Franken (Art. 24 UWG). Verantwortlich für die vorschriftsgemässe Bekannt-