Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 12 Seiten

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Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf Änderung PBV

produkte, Hörgeräte, Arzneimittel) bereits heute der Preisbekanntgabepflicht untersteht. Die mit dem Warenverkauf verknüpfte Dienstleistung ist im Katalog der unterstellten Dienstleistungen in Artikel 10 hingegen nicht ausdrücklich aufgeführt. Es dient der Rechtssicherheit, wenn hier Klarheit geschaffen wird, so dass auch für die Leistungserbringung die Preise offen gelegt werden müssen.

• Notare und Veterinäre stehen seit längerem im Fokus. Angestrebt wird eine Unterstellung unter die Preisbekanntgabepflicht, wie sie für die Zahnärzte seit 2004 der Fall ist. Anwälte sind auf Grund des Anwaltsgesetzes einer Preisinformationspflicht unterworfen9; die Ärzte unterstehen dem TARMED. Mit der Unterstellung der Notare und Veterinäre werden somit ähnliche Informationspflichten für vergleichbare Berufsgruppen geschaffen.

Bst. v unterstellt neu die Bestattungsinstitute der obligatorischen Preisbekanntgabe. Diese unterliegen bisher keiner speziellen Preisbekanntgabepflicht. Sie erbringen zumeist eine Palette von Dienstleistungen, verknüpft mit der Lieferung von Waren. Über diese Angebote besteht keine hinreichende Preistransparenz.

Die Art und Weise der Bekanntgabe der neu unterstellten Dienstleistungen richtet sich, mit Ausnahme der Flugreisen, nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 PBV. Danach können die tatsächlich zu bezahlenden Preise (inkl. Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben und Zuschläge) in Preisanschlägen, Preislisten, Katalogen usw. bekannt gemacht werden. Entscheidend ist, dass die den Konsumentinnen und Konsumenten zur Verfügung gestellten Preisinformationen leicht zugänglich und gut lesbar sind. Aus der Preisbekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht. Allenfalls kann es angezeigt sein, für eine bestimmte Branche ein Merkblatt zu erarbeiten, das die branchenspezifischen Besonderheiten festhält und die Preisbekanntgabe für diese Branche konkretisiert. Solche Merkblätter werden in der Regel nach Anhörung des betroffenen Branchenverbands, der Konsumentenorganisationen und der kantonalen Vollzugsstelle verfasst. Die bestehenden Branchenbroschüren sind auf der Webseite des SECO publiziert:

http://www.seco.admin.ch/themen/00645/00654/01453/index.html?lang=de

Art. 11 Abs. 4 Preisangaben in der Hotellerie

In Absatz 4 wird die Vorschrift, dass in Betrieben, welche gewerbsmässig Personen beherbergen, der Preis u. a. in den Gästezimmern anzuschlagen ist, gestrichen. Die stärkere Ausrichtung der Hotellerie auf Flexibilität bei den Preisen und auf Angebot und Nachfrage führt dazu, dass in den Gästezimmern der maximal mögliche Preis bekannt gegeben wird. Dieser gibt dem Kunden kaum die gewünschte Information.

9 Art. 12 Bst. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61