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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Art. 26 Eigenverantwortung
Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbene Ware von einem Pflanzenpass begleitet ist, der den Vorschriften entspricht.
Art. 27 Ausnahmen
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen für:
a. Forschungszwecke;
b. Diagnosezwecke;
c. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft.
Art. 28 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich:
a. eine Verwarnung aussprechen;
b. die Waren beschlagnahmen;
c. eine geeignete Behandlung der Waren anordnen;
d. die Quarantäne anordnen;
e. die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken;
f. die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist ;
g. die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen;
h. der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.